Für den Angestellten kann u. U. auch eine Aufteilung der vermögenswirksamen Leistungen in Frage kommen. Die Aufteilung vermögenswirksamer Leistungen auf mehrere Anlagearten oder Verträge ist nach den Vorschriften des 5. VermBG grundsätzlich zulässig; durch die Aufteilung verlieren die Leistungen nicht die Sparzulagenbegünstigung.

Von der Frage der Zulässigkeit der Aufteilung zu trennen, ist die Frage nach der Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Verlangen des Angestellten nach Aufteilung der vermögenswirksamen Leistungen auf mehrere Anlageverträge nachzukommen. Der Arbeitgeber ist nur dann dazu verpflichtet, die vermögenswirksamen Leistungen auf mehrere Anlageformen zu überweisen, wenn im konkreten Fall die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass das Interesse des Angestellten, die Vorteile des Gesetzes optimal auszunutzen, das Interesse des Arbeitgebers, einem nicht zu hohen Verwaltungsaufwand bei der Überweisung der vermögenswirksamen Leistungen ausgesetzt zu sein, übersteigt.

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