Die Angestellten, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 erfüllen, erhalten die vermögenswirksame Leistung nicht ohne eigene Mitwirkung. Vielmehr muss der Angestellte, um die vermögenswirksame Leistung in Anspruch nehmen zu können, dem Arbeitgeber die von ihm gewählte Art der Anlage nach dem 5. VermBG schriftlich mitteilen und hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos angeben, auf das die Leistung eingezahlt werden soll (§ 2). Dies kann zum Beispiel mittels einer Durchschrift des mit einem Anlageinstitut oder -unternehmen abgeschlossenen Vertrages erfolgen.

Die Mitteilung kann auch bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses (z. B. im Zusammenhang mit Einstellungsverhandlungen) erfolgen. Dabei muss der Vertrag mit dem Institut oder Unternehmen, bei dem die Anlage der vermögenswirksamen Leistung erfolgen soll, noch nicht abgeschlossen sein. Es reicht aus, wenn der Abschluss des Vertrages unverzüglich nachfolgt.

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