Die vermögenswirksame Leistung ist nicht zusatzversorgungspflichtig (§ 1 Abs. 5). Von ihr sind Beiträge zur Zusatzversorgungseinrichtung nicht zu entrichten, obwohl für sie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind (vgl. Ausführungen zu Steuer- und Sozialversicherungspflicht).

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