Für den Fall, dass der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss er gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten. Die durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eingeführte Zuschusspflicht besteht auch bei einer Umwandlung von vermögenswirksamen Leistungen, d. h. der Arbeitgeber muss dann auf den insgesamt umgewandelten Betrag einschließlich des Betrags der vermögenswirksamen Leistungen den Arbeitgeberzuschuss zahlen.

Die verpflichtende Weitergabe gilt für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 1.1.2019 abgeschlossen werden. Für bereits bestehende Vereinbarungen greift die Zuschusspflicht erst zum 1.1.2022, es sei denn, sie wird – was aufgrund von § 19 Abs. 1 BetrAVG möglich ist – tarifvertraglich ausgeschlossen. In den TV-EUmw/VKA haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes seinerzeit bewusst keine Verpflichtung des Arbeitgebers aufgenommen, Zuschüsse zu den umgewandelten Entgeltbestandteilen zu leisten.[1] Es stellt sich aber die Frage, ob sie hierdurch bereits den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG wirksam abbedungen haben. Hierfür spricht, dass nach der Gesetzesbegründung[2] Regelungen in vor dem Inkrafttreten des BRSG abgeschlossenen Tarifverträgen, die gegenüber dem neuen gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss für Beschäftigte ungünstiger sind, gültig bleiben. Gleichwohl ist zu bedenken, dass mit dem durch das BRSG eingeführten § 1a Abs. 1a eine Erweiterung des Anspruchs der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung erfolgt ist, die zu einer Anspruchskonkurrenz führen kann. Die Tarifvertragsparteien haben in ihren Verhandlungen zur Zusatzversorgung im Jahr 2022 keine Änderungen des TV-EUmw/VKA vorgenommen, insbesondere keine gesonderte tarifvertragliche Regelung zu einem Arbeitgeberzuschuss getroffen. Damit bleibt die Frage, ob die für den Arbeitnehmer ungünstigere tarifliche (Nicht-)Regelung im TV-EUmw/VKA maßgebend ist oder durch die gesetzliche Regelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG ersetzt wird, der Rechtsprechung überlassen.

In seiner Entscheidung vom 8. März 2022[3] hat das BAG sich mit der Frage befasst, ob der Arbeitgeberzuschuss durch einen nach Inkrafttreten des BetrAVG abgeschlossenen Tarifvertrag ausgeschlossen werden kann, selbst wenn dieser keine ausdrückliche Regelung zu § 1a Abs. 1a BetrAVG enthält. Das BAG hat insoweit festgestellt, dass es für eine Abweichung von der Zuschusspflicht des Arbeitgebers nach § 1a Abs. 1a BetrAVG genügt, wenn sich aus dem Tarifvertrag ergibt, dass von einer in § 19 Abs. 1 BetrAVG genannten Regelung abgewichen werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass der Tarifvertrag eine von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung aufweist. Diese Voraussetzung hat das BAG in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall bejaht, da der Tarifvertrag (= TV-AV im Bereich der IG Metall) ausdrücklich die Höhe der Entgeltumwandlung, den Anspruch der Arbeitnehmer, seine maximale Höhe, den Mindestbetrag sowie die Durchführungswege der Entgeltumwandlung regelt, außerdem einen Anspruch der Arbeitnehmer auf einen Altersvorsorgegrundbetrag, der – so das BAG – ebenfalls den Nutzen und die Lasten der Entgeltumwandlung betrifft. Beachtenswert ist auch der Hinweis des BAG, dass § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht nur die Modifizierung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG erlaubt, sondern sogar das Abbedingen der gesamten Norm ermöglicht. Das BAG hat jedoch ausdrücklich offengelassen, ob aufgrund des § 19 Abs. 1 BetrAVG der Anspruch nach § 1a Abs. 1a BetrAVG auch dann durch eine von dieser Norm abweichende tarifvertragliche Regelung ausgeschlossen werden kann, wenn der Tarifvertrag vor dem Betriebsrentenstärkungsgesetz abgeschlossen wurde. Insofern bleibt weiterhin offen, ob "alte Tarifverträge" (wie z. B. TV-EUmw/VKA) die gesetzliche Regelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG wirksam und vollständig verdrängen können.

 
Hinweis

Für die betriebliche Altersversorgung verwendete vermögenswirksame Leistungen und deren Erhöhungsbeträge fallen unter den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG; sie erfüllen jedoch nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen nicht die Voraussetzungen des § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG für den BAV-Förderbetrag (BMF-Schreiben v. 12.8.2021 IV C 5 – S 2333/19/10008:017). Den BAV-Förderbetrag können Arbeitgeber erhalten, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen leisten. Er beträgt im Kalenderjahr 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 288 EUR. Die Voraussetzungen für diesen Förderbetrag sieht das BMF auch dann nicht als erfüllt an, wenn d...

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