BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt jedoch erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Sachverhalt

Die Klägerin war vom 1.11.1996 bis zum 31.7.2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin beim Beklagten beschäftigt. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die Klägerin einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 101 Urlaubstagen aus den Vorjahren geltend, dem der Beklagte nur in Höhe von 14 Tagen nachgekommen ist.

Das BAG hatte den Rechtsstreit ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hatte am 22.9.2022 (C-120/21) entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dann nicht nach der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren verjährt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Das BAG hat die Vorgabe des EuGH umgesetzt und entschieden, dass die Vorschriften über die Verjährung gem. § 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 BGB zwar auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung fänden, die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren jedoch bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres begännen, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Da vorliegend der Beklagte die Klägerin nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt hatte, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen, verfielen die Ansprüche weder am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) noch konnte der Beklagte mit Erfolg einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von 3 Jahren verjährt.

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