Ein Recht kann schon vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn es verwirkt ist. Die Verwirkung hat drei Voraussetzungen:

  • Der Berechtigte verfolgt ihn längere Zeit nicht (Zeitmoment),
  • der Berechtigte erweckt mit seinem Verhalten den Eindruck, dass er den Anspruch nicht mehr geltend macht (Umstandsmoment),
  • der Verpflichtete hat sich darauf eingerichtet und deshalb kann ihm die Erfüllung nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr zugemutet werden (Zumutbarkeitsmoment).[1]

Eine feste Zeitgrenze lässt sich nicht ziehen. Die Zeit für eine Verwirkung kann umso kürzer sein, je schwerer das Umstandsmoment wiegt. Das Umstandsmoment tritt in der Bedeutung zurück, je länger ein Anspruch nicht geltend gemacht wurde.

Beachten Sie: Tarifliche Ansprüche (das setzt beidseitige Tarifbindung voraus) können nicht verwirken (§ 4 Abs. 4 S. 2 TVG).

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