Nach SR 2 e I Nr. 5 Abs. 2 wird bei Angestellten im Bereich des Bundesministers für Verteidigung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 50 % als Arbeitszeit gewertet.

SR 2 e II Nr. 4 Abs. 4 enthält eine entsprechende Regelung für Angestellte, die als Besatzung auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich des Bundesministers für Verteidigung beschäftigt werden.

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