Nach SR 2 e I Nr. 5 Abs. 2 wird bei Angestellten im Bereich des Bundesministers für Verteidigung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 50 % als Arbeitszeit gewertet.
SR 2 e II Nr. 4 Abs. 4 enthält eine entsprechende Regelung für Angestellte, die als Besatzung auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich des Bundesministers für Verteidigung beschäftigt werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen