Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer

  • auf Anordnung des Arbeitgebers
  • außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
  • an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat,um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, § 15 Abs. 6a Unterabs. 1 BAT.

Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

7.3.1.1 Allgemeine BAT-Regelung

Nach § 15 Abs. 6a Unterabs. 1 BAT ist der Angestellte verpflichtet, außerhalb der Arbeitszeit Bereitschaftsdienst zu leisten.

"Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet.

Die Bewertung darf 15 %, vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 % nicht unterschreiten" (§ 15 Abs. 6a Unterabs. 2 BAT).

Die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der während des Bereitschaftsdienstes geleisteten Arbeit - muss pauschal bewertet werden. Die Bewertung richtet sich nach der durchschnittlichen tatsächlichen Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes. Entscheidend ist also, wie häufig und wie lange der Mitarbeiter während des Bereitschaftsdienstes zur Arbeitsleistung herangezogen wurde.

 
Praxis-Tipp

Zur Ermittlung "der durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistungen" empfiehlt sich, die Arbeitnehmer zur Führung von Aufzeichnungen über ihre tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes zu verpflichten.

Die Aufzeichnungen sollen sich über einen längeren, mindestens dreimonatigen Zeitraum erstrecken und möglichst die für einen Jahresdurchschnitt repräsentativen Monate erfassen.

Vorsicht: Häufig werden während des Bereitschaftsdienstes Tätigkeiten ausgeführt, die in den "Tagdienst" gehören (z.B. das Schreiben von Arztbriefen). Diese Tätigkeiten müssen bei der Bewertung des Bereitschaftsdienstes außer Betracht bleiben!

Unabhängig von der durchschnittlichen tatsächlichen Inanspruchnahme ist

  • der 1. bis 7. Bereitschaftsdienst

im Kalendermonat mit mindestens 15 %

  • der 8. und jeder weitere Bereitschaftsdienst

im Kalendermonat mit mindestens 25 %

als Arbeitszeit zu bewerten (§ 15 Abs. 6a Unterabs. 2 Satz 2 BAT).

 
Praxis-Beispiel

Der Mitarbeiter wird im Monat zu 4 Bereitschaftsdiensten à 6 Stunden herangezogen. Tatsächlich arbeiten musste er etwa 10 % der Bereitschaftsdienstzeit.

Trotz der geringen Arbeitsbelastung wird die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes (4 x 6 = 24 Std.) mit 15 % als Arbeitszeit gewertet:

24 Std. x 15 % = 3,6 Std.

Für die Vergütungsberechnung werden 3,6 Arbeitsstunden anerkannt.

Der maximale Bewertungssatz beträgt – da erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegen muss – 49 %. Ergibt sich eine durchschnittliche höhere Belastung mit Arbeit, darf der Arbeitgeber künftig Bereitschaftsdienst für diesen Zeitraum nicht mehr anordnen.

Für die errechnete Arbeitszeit ist Überstundenvergütung zu zahlen (§ 15 Abs. 6a Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

 
Praxis-Tipp

Die errechnete Arbeitszeit kann auch durch entsprechende Arbeitsbefreiung (Freizeitausgleich) abgegolten werden (§ 15 Abs. 6a Unterabs. 3 BAT)! Dabei ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden.

Die Entscheidung, ob der Bereitschaftsdienst vergütet wird oder "abgefeiert werden muss", liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers.

Freizeitausgleich ist nur bis zum Ende des dritten Kalendermonat nach Ableistung des Bereitschaftsdienstes möglich.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich besteht nicht. Vielmehr hat der Arbeitgeber – entsprechend den betrieblichen Notwendigkeiten und Verhältnissen – zu entscheiden, ob die Arbeitszeit ganz oder teilweise durch Freizeit ausgeglichen werden kann.

Eine wirksame "Abgeltung durch Freizeitausgleich" liegt nur vor, wenn der Angestellte von einer bestehenden Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt wird. Der Freizeitausgleich kann also nicht an Tagen erfolgen, an denen der Angestellte ohnehin nicht hätte arbeiten müssen. Ordnet der Arbeitgeber Freizeitausgleich an einem solchen Tage an, bleibt der Vergütungsanspruch nach § 15 Abs. 6a Unterabs. 2 BAT bestehen.

Für die Stunden des Freizeitausgleichs sind die Vergütung (§ 26 BAT) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortzuzahlen.

 
Praxis-Tipp

Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit werden Zeitzuschläge – z.B. für Nachtarbeit, Sonntags-, Feiertagsarbeit – nicht gezahlt (§ 35 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT)!

Durch die Umrechnung des Bereitschaftsdienstes in Arbeitszeit wird der Bereitschaftsdienst vergütungsrechtliche nicht zur "Vollarbeit" im tariflichen Sinne.[1] Aus diesem Grund stehen für Zeiten des Bereitschaftsdiestes Zeitzuschläge nach § 35 BAT nicht zu.[2]

Wenig nachvollziehbar ist die Rechtsprechung, wonach dem Arbeitnehmer bei Abgeltung des Bereitscha...

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