§ 33 BAT knüpft weitgehend an die Regelungen über die Zahlung von Zulagen an Beamte des Arbeitgebers an.

Beschäftigt der Arbeitgeber keine Beamte, so sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Beamten der Gemeinden des Landes gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, § 69 BAT.

"Der Angestellte erhält für die Zeit, für die ihm Vergütung (§ 26) zusteht, eine Zulage,

  1. wenn seine Tätigkeit mit Mehraufwendungen verbunden ist, die weder durch Reisekostenvergütung noch durch die Vergütung abgegolten sind, und dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers unter den gleichen Voraussetzungen und Umständen eine Zulage zu gewähren ist,
  2. wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers im Kassen- oder Vollstreckungsdienst eine Entschädigung zu gewähren ist,
  3. wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfange besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist", § 33 Abs. 1 S. 1 BAT.

Eine Baustellenzulage bis zu 51,13 EUR[1] monatlich können Angestellte erhalten,

  • die auf Baustellen unter besonders ungünstigen Umständen arbeiten,
  • "soweit nicht bereits nach Absatz 1 eine entsprechende Zulage gewährt wird"

(§ 33 Abs. 2 BAT).

In den Fällen des § 33 Abs. 1 Buchst. a (Mehraufwendungen) und b (Kassen- und Vollstreckungsdienst) erhält der Angestellte die gleiche Zulage /Entschädigung, wie sie einem entsprechenden Beamten zusteht (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BAT).

Eine Regelung über die Höhe der Zulage bei Alternative c) fehlt im Rahmentarif des BAT. Welche Arbeiten als "besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich" anzusehen sind und die Höhe der Zulagen sind im Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT geregelt.

[1] In den neuen Bundesländern ab 01.01.2002 90 % = 46,02 EUR.

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