Von der Zahlung der Wechselschicht- und Schichtzulagen ausgenommen sind nach § 33a Abs. 3 BAT u. a. Pförtner, Wächter und Feuerwehrpersonal.

Der Ausschluss der Pförtner wurde vom BAG als mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen.[1]

Begründet wird dies wie folgt:

Mit der Wechselschichtzulage sollen die besonderen Erschwernisse abgegolten werden, die mit dem fortwährenden Wechsel der Arbeitszeit und der dadurch bedingten Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus sowie dem beträchtlichen Anteil an Nachtarbeit verbunden sind.

Diese besonderen Erschwernisse liegen nach Auffassung des Gerichts bei Pförtnern nicht in gleicher Weise vor wie bei sonstigen in Wechselschicht eingesetzten Arbeitnehmern – selbst dann nicht, wenn der Pförtner alle tariflichen Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage erfüllt.

Bei Pförtnern sei die arbeitsmäßige Belastung während der Nachtschicht generell erheblich geringer als während der Tagschicht. Publikumsverkehr, Postverteilung und Telefonvermittlung fallen nachts nur in erheblich geringerem Umfang an als am Tag.

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