Das Kindergeldrecht kennt im wesentlichen drei Altersgrenzen:

  1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird für jedes Kind – ohne weitere Voraussetzungen – Kindergeld gezahlt (sog. Regelkindergeld)
  2. arbeitslose Kinder werden längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt
  3. Anspruch auf das sog. Ausbildungskindergeld besteht längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes.
 
Praxis-Tipp

Eine wichtige Ausnahme besteht für behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können. Hier wird Kindergeld ohne Altersbegrenzung ausgezahlt.

Bei männlichen Kindern, die sich bei Vollendung des 27. Lebensjahres noch in der Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze um die Dauer des tatsächlich geleisteten gesetzlichen Grundwehr-/Zivildienstes hinausgeschoben (§ 32 Abs. 5 EStG).

Für die Verlängerung des Anspruchszeitraum können nur die Monate des Grundwehr-, Zivil- bzw. Ersatzdienstes berücksichtigt werden, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgeleistet und nicht bereits wegen Vorliegens eines anderen Tatbestands - z.B. einer Ausbildung, die im Laufe des betreffenden Monats endete - berücksichtigt wurden.

Der Bezugszeitraum wird höchstens um die im jeweiligen Verpflichtungsgesetz geforderte Dauer des geleisteten Dienstes verlängert. Dies waren

 
vom 1.10.1990 bis 31.12.1995 für den Wehrdienst 12 Monate, für den Zivildienst 15 Monate,
vom 1.1.1996 bis 30.6.2000 für den Wehrdienst 10 Monate, für den Zivildienst 13 Monate;
vom 1.7.2000 bis 31.12.2001 für den Wehrdienst 10 Monate, für den Zivildienst 11 Monate
seit dem 1.1.2002 für den Wehrdienst 9 Monate, für den Zivildienst 10 Monate.

Hat sich das Kind für höchstens drei Jahre zum Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst verpflichtet oder leistete es Entwicklungshilfedienst, besteht Anspruch auf Kindergeld über das 27. Lebensjahr hinaus für die Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des gesetzlichen Zivildienstes. Die Altersgrenze wird also nicht um die gesamte Dauer des vom Kind tatsächlich geleisteten Polizei-/Entwicklungshilfedienstes hinausgeschoben. Bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen wird auch bei Kindern, die bei Vollendung des 21. Lebensjahres arbeitslos sind und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, die Altersgrenze von 21 Jahren um die Dauer des gesetzlichen Grundwehr-/Zivildienstes hinausgeschoben.

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