Wegen des Territorialprinzips steht grundsätzlich auch Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, Kindergeld zu. Der Gesetzgeber hat jedoch bereits im Rahmen der Änderung des BKGG zum 1.1.1994 die Kindergeldansprüche von Ausländern wesentlich eingeschränkt.

 
Praxis-Tipp

Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz

  • einer Niederlassungserlaubnis
  • einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit
  • einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
  • einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person

ist. Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld (§ 62 Abs. 2 EStG in der Fassung ab 1.1.2003).

Dabei besteht Anspruch auf Kindergeld frühestens ab dem Datum der Erteilung der entsprechenden Erlaubnis. Ein rückwirkender Anspruch auf Kindergeld wird nicht begründet.

Bis zum 31.12.2002 hatten Ausländer Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung in Form einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis waren (§ 62 Abs. 2 EStG a.F.).

Der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltsbewilligung reicht nicht aus, um den Kindergeldanspruch zu begründen. Gleiches gilt für eine bloße Duldung des Aufenthalts oder eine Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens.

 
Praxis-Beispiel

Asylbewerber, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber einem Abschiebestop unterliegen, erhalten kein Kindergeld!

Ausländische Arbeitnehmer, die von ihrem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung in die Bundesrepublik Deutschland entsandt wurden, haben keinen Anspruch auf Kindergeld (§ 62 Abs. 2 S. 2 EStG).

Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik einreisen, und ihre Familienangehörigen haben nach Art. 2 und 3 VO (EWG) 1408/71 wie Deutsche Anspruch auf Kindergeld. Eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich.

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