Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, für ihre Mitarbeiter das Kindergeld festzusetzen und auszuzahlen (§ 72 Abs. 1 EStG). Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind insoweit Familienkassen. Ihnen obliegt neben der Auszahlung auch die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen.

Die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers für die Auszahlung des Kindergeldes ist zurückzuführen auf § 44 des Haushaltsstrukturgesetzes 1975:

Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes wurden erst mit Wirkung vom 1.1.1975 in den Geltungsbereich des BKGG aufgenommen. Zunächst sollte der Arbeitgeber nur für eine Übergangsphase von zwei Jahren die Kindergeldzahlungen übernehmen. Mit § 44 Haushaltsstrukturgesetz wurde die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers dauerhaft festgeschrieben.

Auszahlung und Verrechnung im Lohnsteuerverfahren

Das Kindergeld (zur Höhe des Kindergelds siehe unter "mehrere Anspruchsberechtigte") ist monatlich zusammen mit dem Arbeitslohn /der Arbeitsvergütung auszuzahlen und in der Lohnabrechnung gesondert auszuweisen (§ 72 Abs. 8 Satz 1 EStG).

Die Gesamtsumme des an die Arbeitnehmer ausgezahlten Kindergeldes ist bei der vom Arbeitgeber für den betreffenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer abzusetzen. Übersteigt das gezahlte Kindergeld die Summe der abzuführenden Steuer, so wird der Fehlbetrag im Rahmen des Anmeldungsverfahrens vom Finanzamt erstattet (§ 72 Abs. 8 Satz 2 und 3 EStG).

Am Jahresende und bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber den Monat der letzten Auszahlung sowie die Höhe des insgesamt ausgezahlten Kindergeldes in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragen (§ 5 Abs. 3 KindergeldauszahlungsVO).

5.4.1 "Angehörige des öffentlichen Dienstes"

Kindergeld für Personen, die

  • im öffentlichen Dienst, d.h. bei

    - der Bundesrepublik Deutschland,

    - einem Land,

    - einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder

    - einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts

  • als Arbeitnehmer oder Auszubildende beschäftigt sind oder

    in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis (Beamtenanwärter) stehen – mit Ausnahme der Ehrenbeamten – oder Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten,

wird von der jeweiligen Anstellungskörperschaft/dem öffentlichen Arbeitgeber festgesetzt (§ 72 Abs. 1 EStG).

Gleiches gilt für die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG hinsichtlich der dort beschäftigten Beamten und Versorgungsempfänger (§ 72 Abs. 2 EStG).

Ausgenommen von der besonderen Zuständigkeitsregelung sind nach § 72 Abs. 3 EStG

  • die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und
  • die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,

die unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Mitgliedsverbände und die einem solchen Verband angeschlossenen Einrichtungen oder Anstalten.

Die Prüfung der Ansprüche und Auszahlung des Kindergeldes an Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen, wie z.B. Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, obliegt seit 1.1.1999 wieder der Familienkasse der Agentur für Arbeit.

Gleiches gilt für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt, des Diakonischen Werkes, des Deutschen Caritas-Verbandes, des Deutschen Roten Kreuzes etc.

Auch hinsichtlich der Arbeitnehmer, die bei privaten BAT-Anwendern (GmbH, AG, e.V.) beschäftigt sind, obliegt die Entscheidung und Auszahlung des Kindergeldes den Familienkassen der Agenturen für Arbeit. Dies gilt selbst dann, wenn die Einrichtung öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder dem kommunalen Arbeitgeberverband beigetreten ist.

Ist der Mitarbeiter bei einem in § 72 Abs. 1 EStG aufgeführten Arbeitgeber beschäftigt, so kommt es auf den Umfang der Beschäftigung nicht an. Kindergeld ist z.B. auch an geringfügig Beschäftigte auszuzahlen, wenn der Mitarbeiter bei seinem Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Entscheidend ist der rechtliche Bestand des Arbeits- bzw. Beamtenverhältnisses, weshalb Kindergeld – bei Erfüllung der Voraussetzungen – auch für Zeiträume zu zahlen ist, in denen der Mitarbeiter keine Vergütung erhält.

 
Praxis-Beispiel

Auch eine in Mutterschutz oder Elternzeit befindliche Mitarbeiterin hat Anspruch auf Kindergeld.

Gleiches gilt bei Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge.

Tritt ein Berechtigter im Laufe eines Monats in den öffentlichen Dienst ein, so wird das Kindergeld für den laufenden Monat grundsätzlich noch in der bisher zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit ausgezahlt.

Scheidet der Mitarbeiter im Laufe eines Monats aus dem öffentlichen Dienst aus, so ist das Kindergeld für den gesamten Monat noch vom Dienstherrn/ öffentlichen Arbeitgeber auszuzahlen (§ 72 Abs. 6 EStG).

 
Praxis-Beispiel

Der Mitarbeiter wird befristet für die Zeit vom 15.6.2003 bis 14.6.2004 eingestellt.

Der Arbeitgeber muss Kindergeld auszahlen frühestens ab dem 1.7.2003 bis einschließlich 30.6.2004.

Wird ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst voraussichtlich nicht länger als für sechs M...

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