Zielsetzung

Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat zu besonderem Schutz von Ehe und Familie. Dieser Aufgabe kommt der Staat unter anderem durch die Zahlung von Kindergeld nach.

In der freien Wirtschaft haben Familienstand und Kinderzahl grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des Erwerbseinkommens. Erwerbstätige mit Kindern sind deshalb finanziell in doppelter Hinsicht benachteiligt: Kinder führen zu erheblichen Mehraufwendungen der Familie (bei einem Kind durchschnittlich 469 EUR,– monatlich, bei zwei Kindern durchschnittlich 664,- EUR monatlich).[1] Darüber hinaus verzichtet häufig ein Elternteil – zumindest vorübergehend – zugunsten der Kindererziehung auf eine Berufstätigkeit, so dass das zweite Erwerbseinkommen der Familie entfällt.

§ 6 Sozialgesetzbuch I (SGB I) sieht deshalb vor:

"Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen ".

Mit der Zahlung von Kindergeld und der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen will der Staat die finanziellen Nachteile von Eltern gegenüber kinderlosen Bürgern zumindest teilweise auffangen (sog. Familienleistungsausgleich).

Nach der ausdrücklichen Regelung in § 31 EStG dient das Kindergeld – soweit es nicht zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes erforderlich ist – der Förderung der Familie.

Rechtsgrundlagen

Bis 31. Dezember 1995 war Rechtsgrundlage für die Zahlung von Kindergeld das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vom 14. April 1964,[2] zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.1.1994.[3] Daneben waren die Vorschriften des Sozialgesetzbuches – insbesondere der Allgemeine Teil (SGB I) und das Verwaltungsverfahren (SGB X) – zu beachten.

Seit 1. Januar 1996 besteht im Kindergeldrecht eine Zweiteilung:

  • Das BKGG in der Fassung des Art. 2 des Jahressteuergesetzes 1996 gilt nur noch für Antragsteller, die

    - als "nicht unbeschränkt Steuerpflichtige" eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben oder

    - als Entwicklungshelfer Leistungen nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz erhalten oder

    - als Beamte bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands tätig sind, sowie

    - für Vollwaisen, die Kindergeld für sich selbst beanspruchen.

Das Gesetz richtet sich ausschließlich an die bei den jeweiligen Agenturen für Arbeit eingerichteten Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit (§ 7 BKGG).

Für Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des EStG wird – bei Vorliegen der Voraussetzungen – Kindergeld auf der Grundlage von EU-Vorschriften und zwischenstaatlichen Abkommen gezahlt. Die materielle Prüfung des Kindergeldanspruchs nach den genannten Vorschriften sowie die Auszahlung obliegt der Familienkasse der Agentur für Arbeit.

Das Verwaltungsverfahren richtet sich seit 1.1.1996 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO).

[1] Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg gab im Familienbericht 1998 Werte in Höhe von 917 DM bzw. 1298 DM an.
[2] BGBl. I, 1964, S. 265.
[3] BGBl. I, 1994, S.168.

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