Überblick

Nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT erhalten "andere Angestellte" Ortszuschlag der Stufe 2

  • wenn sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und
  • ihr Unterhalt gewähren,
  • weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder

    aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen der Hilfe der aufgenommenen Person bedürfen,

  • sofern (bei gesetzlicher oder sittlicher Unterhaltsverpflichtung) die sog. "Eigenmittelgrenze" nicht überschritten ist.

Nach dieser 1986 neu gefassten Bestimmung haben insbesondere Alleinstehende, die ein Kind oder einen pflegebedürftigen Angehörigen bei sich aufgenommen haben, Anspruch auf den erhöhten Ortszuschlag.

 
Praxis-Tipp

In den Fällen des § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT wirkt ein Kind anspruchsbegründend für den sog. "ehegattenbezogenen Anteil" im Ortszuschlag.

Hat der Angestellte Anspruch auf Kindergeld für das in den Haushalt aufgenommene Kind, erhält er darüber hinaus auch den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag (Näheres unter "Ortszuschlag der Stufe 3 ").

Dasselbe Kind kann also die Zahlung sowohl von Stufe 2 als auch zusätzlich von Stufe 3 des Ortszuschlags begründen.

Andere Angestellte

"Andere Angestellte" im Sinne dieser Vorschrift sind nur die Angestellten der Stufe 1, also ledige und ohne Unterhaltsverpflichtung geschiedene Angestellte.

Ist der Angestellte verheiratet, verwitwet oder mit Unterhaltsverpflichtung geschieden, so wird er – auch wenn er eine andere Person bei sich aufgenommen hat – von der Regelung nicht erfasst. Dies gilt selbst dann, wenn der Angestellte den Unterschiedsbetrag der Stufen 1 und 2 nur zur Hälfte bezieht (Einzelheiten zur Halbierung des ehegattenbezogenen Anteils) weil sein Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst arbeitet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein verheirateter Angestellter, dessen Ehefrau ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, nimmt seine nichtehelich geborene Tochter in seinen Haushalt auf.

Eine Erhöhung des Ortszuschlags nach Nr. 4 kommt nicht in Betracht.

Aufnahme in die Wohnung

Eine Aufnahme in die Wohnung liegt vor, wenn der Angestellte mit der anderen Person eine häusliche Gemeinschaft bildet. Der Angestellte muss die andere Person in "seine Wohnung" aufnehmen. Die gemeinsam benutzte Wohnung darf wirtschaftlich nicht der aufgenommenen Person zuzurechnen sein.

 
Praxis-Beispiel

Der Angestellte holt seine pflegebedürftige Mutter in seine Wohnung.

Zieht der Angestellte dagegen in das Haus seiner Mutter, so muss er zumindest die Kosten der Haushaltsführung (Miete, Verpflegung etc.) übernehmen, um den erhöhten Ortszuschlag zu erhalten.

Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Mitarbeiter Alleininhaber der Wohnung ist (BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 - 2 C 43.88).

 
Praxis-Beispiel

Der Angestellte zieht mit seinem Kind, das den Anspruch auf den erhöhten Ortszuschlag begründet, in die Wohnung der Lebensgefährtin und macht diese damit auch zu "seiner" Wohnung.

Mit dem erhöhten Ortszuschlag wird eine zusätzliche Belastung durch erhöhten Wohnbedarf abgegolten. Diese ist nicht davon abhängig, ob der Mitarbeiter die Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen innehat. Voraussetzung ist lediglich, dass dem Mitarbeiter die Wohnung "wirtschaftlich zumindest mit zuzuordnen" ist, d.h. der Mitarbeiter den wesentlichen Teil seines Einkommens in den gemeinsamen Haushalt einbringt und die Lebenshaltungskosten und die Belastungen durch die Wohnung mit bestreitet.[2]

Die andere Person muss "nicht nur vorübergehend" in den Haushalt aufgenommen sein.

Nicht erforderlich ist, dass sich die aufgenommene Person zeitlich überwiegend, also mehr als 50 %, in diesem Haushalt aufhält.[3]

Die nicht nur vorübergehende Aufnahme eines Kindes in die Wohnung eines Elternteils wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass das Kind zeitweise auch bei dem anderen Elternteil wohnt.[4]

 
Praxis-Beispiel

So hat das BVerwG[5] einem Vater den erhöhten Ortszuschlag zugesprochen, dessen Kind "nur außerhalb der Schultage an den Wochenenden, den Feiertagen und einem Teil der Ferien" in seinem Haushalt lebt. In diesen Zeiträumen habe das Kind seinen Mittelpunkt der Lebensführung in der Wohnung des Vaters und halte sich deshalb "nicht nur vorübergehend" dort auf.

Hat auch die Mutter Anspruch auf Ortszuschlag, müssten – die Entscheidung konsequent weitergeführt – die Ortszuschlagszahlungen laufend, je nach Schul- und Ferienzeit, geändert werden: Denn während der Schulzeit hält sich das Kind "nicht nur vorübergehend" im Haushalt der Mutter auf.

Eine anteilige Zahlung des Ortszuschlags an Vater und Mutter sieht § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 BAT für solche Fälle nicht vor.[6]

Eine Lösung bietet unter Umständen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.[7]

Danach ist Zweck der Vorschrift, die Belastungen wegen des erhöhten Wohnungsbedarfs auszugleichen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Mitarbeiter hat für seinen Sohn aus geschiedener Ehe, der regelmäßig bei seiner Mutter schläft und dort auch polizeilich gemeldet ist, in seiner Wohnung ein eigenes Zimmer mit Spielsache...

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