Während einer länger als sechs Monate dauernden Beurlaubung ohne Bezüge oder einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses aus einem anderen Grunde findet ein Aufrücken in den Stufen nicht statt. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit ist eine Neuberechnung der Stufe vorzunehmen.

Dies gilt nicht für Zeiten

  • einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind (die Elternzeit nach dem BErzGG wird auf die drei Jahre angerechnet!; Einzelheiten hierzu unter "Grundvergütung nach einer Beurlaubung ").
  • des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie
  • einer Beurlaubung nach § 50 Abs. 2 BAT (einem Sonderurlaub, für den der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse schriftlich anerkannt hat).

Nach einer für die Stufenberechnung schädlichen Beurlaubung erhält der Angestellte nach § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 6 i. V. m. Unterabs. 4 BAT

  1. bei Wiederaufnahme der Arbeit in derselben Vergütungsgruppe

    Grundvergütung der Stufe, die für ihn am Tage vor Beginn der Beurlaubung oder des Ruhens maßgebend war,

    mindestens jedoch die einem Neueingestellten zustehende Stufe,

  2. bei Wiederaufnahme der Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe,

    die Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn

    - er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt,

    - seine Grundvergütung nach Buchst.a) berechnet und

    - er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre,

  3. bei Wiederaufnahme der Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe,die Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn

    - er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt,

    - seine Grundvergütung nach Buchst. a) berechnet und

    - er gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.

Diese Regelung gilt auch für Mitarbeiter, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren und nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gemäß § 59 Abs. 5 BAT wieder eingestellt werden (§ 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 4 BAT).

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