Zwingender Verzicht bei hohen Kosten: Von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge ist abzusehen, wenn

  • eine Anrechnung auf noch auszuzahlende Bezüge nicht möglich ist und
  • das Einziehungsverfahren Kosten verursachen würde, die die zu viel gezahlten Bezüge übersteigen,

§ 36 Abs. 6 Satz 2 BAT.

Fakultativer Verzicht aus Billigkeitsgründen:

Von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 36 Abs. 6 Satz 1 BAT).

Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers.

Bei Bund und Ländern bedarf der Verzicht der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

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