"Vorschüsse können nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Vorschussrichtlinien gewährt werden", § 36 Abs. 7 Unterabs. 1 BAT.
Vorschussrichtlinien bestehen
- für den Bereich des Bundes: Richtlinie für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen vom 28.11.1975[1]
sowie auf Landesebene z.B.
- in Baden-Württemberg: die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Gewährung von Gehaltsvorschüssen vom 22.9.1993
- in Bayern: Bayerische Richtlinie für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen vom 7.5.1980[2]
- in Nordrhein-Westfalen: Vorschussrichtlinien vom 2.6.1976[3]
Unterliegt der Arbeitgeber keiner Vorschussrichtlinie, so kann der Arbeitgeber im pflichtgemäßen Ermessen über die Zahlung von Vorschüssen entscheiden.
Gewährt der Arbeitgeber einen Gehaltsvorschuss, so liegt darin kein Darlehen, sondern eine Vorauszahlung auf künftig fällig werdende Gehaltsansprüche.
Der Personalrat hat bei Gewährung von Vorschüssen ein Mitbestimmungsrecht (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BPersVG).
Hat der Arbeitnehmer den Vorschuss beantragt, wird der Personalrat jedoch nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt (§ 75 Abs. 2 Satz 2 BPersVG).
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