Durch die Annahme von Vergünstigungen kann sich der Beschäftigte auch strafbar machen:

  • Wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) macht sich strafbar, wer als Amtsträger oder als ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Maßgebend ist die Verknüpfung der Annahme von Vergünstigungen "für die Dienstausübung". Wird der Vorteil "für die Dienstausübung gewährt" und von dem Beschäftigten angenommen, ist eine Vorteilsannahme gegeben. Die Vorteilsannahme wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) macht sich strafbar, wer als Amtsträger oder als ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde. Die Bestechlichkeit wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. Bereits der Versuch ist strafbar.

Vorgesetzte, die ihre Untergebenen zu einer der genannten Straftaten verleiten oder eine solche Tat geschehen lassen, machen sich ebenfalls strafbar (§ 357 StGB).

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