Die Zustimmung des Arbeitgebers unterliegt keinem bestimmten Formerfordernis. Sie kann sowohl mündlich als auch schriftlich erteilt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und vor dem Hintergrund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses des § 3 Abs. 2 TVöD bietet es sich gleichwohl an, die Zustimmung schriftlich zu erteilen. Mögliche Unstimmigkeiten über die Zustimmung selbst oder die mit ihr verbundene Auflage können auf diese Weise von vornherein nahezu ausgeschlossen werden.

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