Kurzarbeit kann auch Arbeitnehmer treffen, die sich in Altersteilzeit befinden. Ist das Arbeitsvolumen während der Kurzarbeit nicht auf "null" reduziert, so dass neben dem Kurzarbeitergeld für die verbleibende Arbeitsleistung Arbeitsentgelt zu zahlen ist, ist dieses verminderte Arbeitsentgelt das Altersteilzeitentgelt, das während der Kurzarbeit erzielt wird. Dieses Entgelt ist zusatzversorgungspflichtig und mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren. Die Meldung erfolgt mit dem Versicherungsmerkmal 23. Zahlt der Arbeitgeber während der Kurzarbeit einen Zuschuss oder Aufstockungsbetrag (siehe oben Nr. 16.2 und 16.3), ist dieser ebenfalls zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Diese Zahlungen sind nicht mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren und mit dem Versicherungsmerkmal 10 zu melden.

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