Arbeitnehmer haben auch dann Anspruch auf Urlaub, wenn Sie das gesamte Kalender- bzw. Urlaubsjahr hinweg ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt waren.[1] Ein mit dem Urlaubsentgelt verknüpfter Anspruch auf Urlaubsgeld wird in solchen Fällen ebenfalls grundsätzlich bis zu 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres übertragen. Der Arbeitgeber ist aber erst dann verpflichtet, das Urlaubsgeld zu zahlen, wenn auch Urlaubsentgelt fällig wird, der betreffende Arbeitnehmer seinen Urlaub also tatsächlich nimmt.[2] Ob das Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft ist oder als urlaubsunabhängige (also nicht akzessorische) Sondervergütung gezahlt werden soll, richtet sich nach den tariflichen Leistungsvoraussetzungen. Aus der bloßen Bezeichnung des Anspruchs als Urlaubsgeld folgt allerdings noch keine Abhängigkeit vom Bestand des Urlaubsanspruchs.[3]

 
Praxis-Beispiel

Abhängige oder unabhängige Leistung

Ist das Urlaubsgeld ausdrücklich als ein mit dem Urlaubsentgelt zu zahlendes "zusätzliches Urlaubsgeld" bezeichnet, darf der Arbeitgeber von der Abhängigkeit des Urlaubsgelds vom Anspruch auf Urlaubsvergütung ausgehen. Wird dagegen für die Bemessung des Urlaubsgelds auf die Höhe eines Festbetrags wie des Tarifgrundgehalts abgestellt, ist das ein Indiz für eine eigenständige Sonderzahlung. Diese muss der Arbeitgeber dann unter Umständen auch bei lang andauernder Krankheit des Beschäftigten zahlen.

Die Kürzung von Urlaubsgeld als Sondervergütung für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ist gesetzlich zulässig. Nach § 4a EFZG darf der Arbeitgeber das Urlaubsgeld für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit maximal um ein Viertel der Leistung, die im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, kürzen.

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