Der Zusatzurlaub nach § 49 Abs. 1 BAT hat keinen selbständigen Charakter und teilt daher grundsätzlich das Schicksal des Grundurlaubs (§ 47 BAT), etwa bei der Vergütung, der Abweichung von der 5-Tage-Woche, der Übertragbarkeit oder der Abgeltung.

Der nach allen Vorschriften erhaltene Zusatzurlaub ist grundsätzlich auf 5 Urlaubstage und in der Addition mit dem Erholungsurlaub auf höchstens 34 Urlaubstage begrenzt (§ 49 Abs. 2 BAT). Bei Überschreitung der Grenzen verfällt der darüber hinausgehende Urlaubsanspruch. Diese beiden Grenzen sind jedoch bei Abweichungen von der 5-Tage-Woche entsprechend der Berechnungsregelung des § 48 Abs. 3, 5 bis 5b BAT zu erhöhen oder zu verringern.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter arbeitet in der 6-Tage-Woche in der Wechselschicht. Die Gesamthöchstgrenze von 34 Urlaubstagen ist gemäß § 48 Abs. 4 BAT [34 + (34 x 52 : 260) = 6,8] gerundete 41 Urlaubstage. Die Grenze des Zusatzurlaubs erhöht sich entsprechend auf [5 + ( 5 x 52 : 260) = 6] sechs Urlaubstage.

Variante: Ein Angestellter beginnt am 1.8. seine Tätigkeit. Die Gesamturlaubshöchstgrenze beträgt somit für das erste Jahr (5/12 x 34 = 14,16) aufgerundete 15 Urlaubstage (§ 48 Abs. 5b BAT). Die Grenze für Zusatzurlaub liegt bei (5/12 x 5 = 2,08) aufgerundet 3 Urlaubstage.

Von dieser Begrenzung ist allerdings der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und politisch Verfolgte ausgenommen. Weiterhin ist die Begrenzung auf 34 Tage Gesamturlaubsanspruch im Falle des § 48a BAT nicht anwendbar, wohl aber die Grenze von höchstens 5 Zusatzurlaubstagen pro Jahr.

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