Für die Gewährung des Zusatzurlaubs sind die Art und der Umfang der Arbeitsleistung des Angestellten entscheidend. Entsprechend der unterschiedlichen Arbeitsleistung erhält der Angestellte für (vgl. "Schichtarbeit") Wechselschicht, Schicht- und Nachtarbeit (vgl. "Arbeitszeit") zusätzlichen Urlaub. Hierdurch soll die arbeitsmedizinisch nachgewiesene besondere Belastung der in diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer durch Freizeitausgleich abgemildert werden. Der Anspruch auf Zusatzurlaub lässt tariflich vereinbarte Sondergeldleistungen für die Zeiten, in denen ein Anspruch auf Zusatzurlaub begründet wird, unberührt. Bemessungsgrundlage für den Zusatzurlaub ist immer die im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistung[1] Er entsteht mit Beginn des Kalenderjahrs. Eine Übertragung von Nachtarbeitsstunden, die bei der Berechnung nicht zu einem Zusatzurlaubsanspruch geführt haben, ist unzulässig. Zu beachten ist ferner, dass Angestellte, die mit Ablauf des Kalenderjahres (31. Dezember) aus dem Betrieb ausscheiden, keinen Zusatzurlaubsanspruch für dieses Kalenderjahr haben, da der Anspruch erst nach Ablauf des Urlaubsjahrs (1. Januar) entsteht.

Die größte Belastung für den Angestellten geht von der Wechselschicht aus, bei der der Arbeitnehmer seinen Lebensrhythmus periodisch "rund um die Uhr" umstellen muss. Daher wird in diesem Bereich der Zusatzurlaub nicht nach Nachtarbeitsstunden bemessen, sondern nach Arbeitstagen in der Wechselschicht, sodass im Regelfall Urlaubstage bereits bei weniger anteiliger Nachtarbeitsstunden zu gewähren sind. Für schicht- und nachtarbeitende Angestellte ist die Belastung im Verhältnis nicht so schwerwiegend. Ihre Zusatzurlaubsbemessung wird nach geleisteten Nachtarbeitsstunden berechnet. Allerdings ist hier nochmals entsprechend der Belastung des Angestellten zu unterscheiden, ob ein Schichtdienst vorliegt oder nicht. Bei regelmäßiger Schichtarbeit ist die Anzahl der Nachtarbeitsstunden entsprechend geringer als bei Angestellten, die ohne schichtähnlichen Wechsel zeitweise Nachtarbeit leisten.

Für Angestellte, die das 50. Lebensjahr in dem Kalenderjahr vollendet haben, indem sie ihre Wechselschichtarbeitstage oder Nachtarbeitsstunden geleistet haben, erhöht sich der Zusatzurlaubsanspruch um einen Tag, sofern ihnen mindestens ein Tag Zusatzurlaub aufgrund der Arbeitsleistung zusteht. Zu beachten ist hierbei, dass der Angestellte, der am 1. Januar Geburtstag hat, sein 50. Lebensjahr bereits im Vorjahr vollendet hat.

 
Praxis-Beispiel

Der Angestellte ist am 1.1.1944 geboren. Im Jahre 1993 hat er 340 Nachtarbeitsstunden im Schichtdienst abgeleistet, sodass ihm 1994 (3+1 =) 4 Zusatzurlaubstage zustehen.

8.1 Zusatzurlaub bei Wechselschichten (§ 48a Abs. 2 BAT)

Der Zusatzurlaub für Wechselschichten errechnet sich aus der Anzahl der dienstplanmäßigen Tage, die der Angestellte im Wechselschichtdienst gearbeitet hat. Bei der Festlegung ist von der 5- bzw. 6-Tage-Woche ausgegangen worden. Sollte von diesen Wochenarbeitstagen abgewichen werden, so sind unter Zugrundelegung der Arbeitstage der 5-Tage-Woche die Arbeitstage zu berechnen. Bei einer Rückrechnung aus der 6-Tage-Woche ergeben sich Abweichungen, da die 6-Tage-Woche bereits aus der 5-Tage-Woche abgeleitet worden ist und so aufgrund der Rundungen Unterschiede entstehen können.

 
Praxis-Beispiel

Umrechnung der Tabelle aus Abs. 2 für die 5,5-Tage-Woche:

87 : 5 x 5,5 = 95,7 = 96 Arbeitstage ergeben 1 Tag Zusatzurlaubsanspruch.

Die wichtigsten Umrechnungen:

 
  1 Tage 2 Tage 3 Tage 4 Tag
  Zusatzurlaub bei ...
  Arbeitstagen im Wechselschichtdienst
5,25-Tage-Woche 91 137 182 205
5,5-Tage-Woche 96 143 190 215
5,75-Tage-Woche 100 150 199 224

Arbeitnehmer mit weniger als 5 Wochenarbeitstagen haben am Wochenende länger als 48 Stunden frei, sodass die Regelung für Wechselschichten gemäß § 48a Abs. 1 Satz 2 BAT nicht anwendbar ist.

8.2 Zusatzurlaub für Schichtarbeiten (§ 48 a Abs. 3 BAT)

Ähnlich wie bei der Wechselschicht soll auch beim Schichtbetrieb und beim schichtähnlichen Betrieb die erhöhte Belastung des Angestellten wegen der notwendigen Umstellung des Biorhythmus durch erhöhte Freizeit ausgeglichen werden. Im Verhältnis zu den in der Wechselschicht arbeitenden Angestellten ist jedoch die Belastung geringer, sodass für das Erreichen eines Urlaubsanspruches eine im Vergleich höhere Anzahl an Nachtarbeitsstunden als Grenze gilt. Als Nachtarbeit zählt unabhängig vom Ende oder Beginn der Arbeit jede volle Stunde zwischen 20 bis 6 Uhr. Überstunden zählen nicht zur Nachtarbeit, sondern nur die dienstplanmäßigen Stunden.[1] Nachtarbeitsstunden eines Zwölf-Stunden-Bereitschaftsdienstes nach § 15 Abs. 23. Alt. BAT zählen ebenfalls nicht (§ 48a Abs. 6 Satz 2 BAT).

Eine schichtähnliche Tätigkeit liegt vor, sofern die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit häufig in unregelmäßigem Wechsel von mehr als 3 Stunden abzuleisten ist. Hierbei muss unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Arbeitsverteilung ein entsprechender Wechsel häufig vorliegen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter arbeitet an 5 Tagen von 7 bis 15 Uhr, 3 Tag...

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