Die tarifvertragliche Zwölftelregelung des § 48 Abs. 5 BAT geht über die gesetzliche hinaus. Insofern kann bei Anwendung der BAT-Regelung der Urlaubsanspruch unter den Mindesturlaubsanspruch des BUrlG sinken, wenn das Arbeitsverhältnis noch in der ersten Jahreshälfte beginnt. In diesem Fall darf die BAT-Regelung nicht angewandt werden, sondern es gilt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG.[1] Diese Nichtanwendung gilt auch bei Unterschreitung des Urlaubsanspruchs nach dem JArbSchG. Die Regelung des BAT ist somit nur anwendbar, wenn sie tarifliche Urlaubsansprüche betrifft, die die gesetzlichen Urlaubsansprüche nicht berühren.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter, der einen Gesamturlaubsanspruch von 26 Urlaubstagen hat, beginnt am 15.6. sein Arbeitsverhältnis. Sein Urlaubsanspruch nach BAT beträgt (6/12 =) 13 Arbeitstage. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jedoch nach Ablauf der Wartezeit 24 Werktage (= 20 Arbeitstage), sodass dem Angestellten ab dem 15.12.1920 Arbeitstage Erholungsurlaub zustehen.

Variante: Wie im Ausgangsfall, allerdings ist der Angestellte ein 15-jähriger Jugendlicher, der als Auszubildender eingestellt wird. Sein gesetzlicher Anspruch nach § 19 JArbSchG beträgt 30 Werktage (= 25 Arbeitstage), sodass dem Angestellten 25 Arbeitstage Erholungsurlaub ab dem 15.12. zustehen.

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