Die Behandlung von Bruchteilen bei der Berechnung der Urlaubsdauer, wenn das Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr beginnt oder endet, regelt § 48 Abs. 5b BAT. Hiernach wird jede Bruchzahl einmal im Urlaubsjahr zu einem vollen Urlaubstag aufgerundet, selbst wenn es sich nur um eine sehr geringe Bruchzahl weit unter 0,5, etwa 0,1 handelt. Findet die Zwölftel-Regelung in einem Urlaubsjahr mehrmals Anwendung, so ist die Aufrundung nur einmal nach Berechnung aller Urlaubsansprüche untereinander zulässig. Dies gilt auch, wenn die Zwölftel-Regelung bei verschiedenen Arbeitgebern angewandt wird. In diesem Fall verfällt beim zweiten Arbeitgeber der Bruchteil.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter, der 29 Tage Urlaubsanspruch im Jahr hat, beginnt am 1.2. seine Arbeit. Im Oktober erhält er 1 Monat Sonderurlaub, der nicht der beruflichen Fortbildung dient.

Der Urlaubsanspruch des Angestellten beträgt wegen des Beginns am 1.2. (11/12 =) 26,58 Tage. Wegen des Sonderurlaubs von 1 Monat Dauer ist der Urlaubsanspruch nochmals um (1/12 =) 2,41 Tage zu kürzen. Somit hat der Angestellte 24,17 Tage Urlaub. Dies ist zu einem vollen Urlaubstag aufzurunden, sodass er 25 Tage Urlaubsanspruch besitzt.

Im Falle der Berechnung der Dauer des Urlaubsanspruchs wegen Abweichung von der 5-Tage-Woche ist zuerst nach der Rundungsregelung des Abs. 4 Unterabschnitt 5 auf- oder abzurunden, bevor eine Zwölftelung nach dieser Regelung erfolgt und ggf. nochmals aufzurunden ist.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter, der 26 Tage Urlaubsanspruch im Jahr hätte, arbeitet in der 4-Tage-Woche. Sein Urlaubsanspruch beträgt daher nur 20,8 Tage, gerundet 21 Tage. Er beendet seine Arbeitstätigkeit bereits am 31.7., sodass sein Urlaubsanspruch nur (7/12 =) 12,25 Tage, gerundet 13 Urlaubstage beträgt.

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