Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs bleibt eine Teilzeitbeschäftigung außer Betracht. Der Teilzeitbeschäftigte hat denselben Urlaubsanspruch wie der Vollbeschäftigte.[1] Die Länge der individuellen Arbeitszeit ist kein Kriterium zur Berechnung des Urlaubsanspruchs, sondern nur die Anzahl der regelmäßig zu leistenden Arbeitstage. Wechselt ein Angestellter von Teilzeitbeschäftigung in eine Ganztagesbeschäftigung, ist dies für die Urlaubsdauer ohne Bedeutung. Lediglich bei der Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2 BAT) ergeben sich Unterschiede.

 
Praxis-Beispiel

Der 31-jährige Angestellte, dessen Arbeitszeit wöchentlich auf 5 Arbeitstage verteilt ist und der in BAT Va eingruppiert ist, wechselt am 31.5. in eine Ganztagesbeschäftigung. Der Jahresurlaub beträgt gleichwohl 29 Arbeitstage.

Diese Regelung führt zu Ungereimtheiten, wenn beim Arbeitszeitwechsel der Urlaub noch nicht anteilig genommen wurde. Wechselt z.B. ein Arbeitnehmer zum 1.8. von Teilzeit zu 50 % in Vollzeit und hat er seinen Jahresurlaub noch nicht angetreten, erhält er nun seinen gesamten Urlaub auf der Basis der Vollzeit. Dies ist für ihn von Vorteil. Würde er hingegen von Vollzeit in Teilzeit wechseln, wäre dies für ihn nachteilig.

 
Praxis-Tipp

Zur Vermeidung von "Ungerechtigkeiten" empfiehlt es sich, vor dem Arbeitszeitwechsel den anteiligen Urlaub abzuwickeln.

Hat ein teilzeitbeschäftigter Angestellter eine weitere Stelle bei einem anderen Arbeitgeber, so wirkt sich dies nicht untereinander auf die Rechte und Ansprüche, insbesondere im Hinblick auf Urlaubsansprüche aus.

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