Die Grundsätze über die Kürzung des Urlaubs bei Sonderurlaub gelten bei der Elternzeit entsprechend. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem ein Angestellter Elternzeit erhält, ist der Urlaubsanspruch um 1/12 zu kürzen (§ 17 Abs. 1 BErzGG). Der Arbeitgeber kann den Urlaub kürzen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Er muss allerdings dem Angestellten nicht vor Antritt der Elternzeit mitteilen, dass er beabsichtige, den Urlaubsanspruch zu kürzen. Dies kann auch später geschehen. Unter Umständen reicht sogar eine stillschweigende Erklärung aus, wenn beispielsweise der Arbeitgeber nur den gekürzten Urlaub gewährt.[1] Die Kürzung ist nicht möglich, wenn während der Elternzeit ein Teilzeitarbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber besteht.

 
Praxis-Tipp

Um spätere Streitigkeiten zu verhindern, sollte der Arbeitgeber dem Angestellten unmissverständlich mitteilen, dass er den Urlaub kürzen werde. Gerade im Hinblick auf die langen Übertragungsfristen bei der Elternzeit kann hierdurch Beweisschwierigkeiten vorgebeugt werden.

Zu beachten ist auch, dass durch die Regelung des § 17 Abs. 2 BErzGG die Übertragbarkeits- und Verfallsregeln des BAT außer Kraft gesetzt sind.[2] Insofern haben die Urlaubsansprüche, die vor einer dreijährigen Elternzeit entstanden sind, noch im vierten Jahr nach ihrer Entstehung Bestand und sind im Falle einer Kündigung des Angestellten nach der Elternzeit abzugelten.

 
Praxis-Beispiel

Eine Angestellte entbindet am 20.8.2000 sodass die 8-wöchige Schutzfrist am 16.10.2000 endet. Hiernach nimmt die Angestellte 3 Jahre Elternzeit bis zum 19.08.2003. Im Jahre 2000 hatte die Angestellte 12 Tage Erholungsurlaub genommen. Ihr Urlaubsanspruch beträgt grundsätzlich 26 Arbeitstage, der Arbeitgeber kürzt den Urlaubsanspruch:

  • 2000: 26 Urlaubstage – (2/12 Kürzung) 4,33 = 21,66 Urlaubstage, gerundet 22 Arbeitstage. Hiervon waren bereits 12 Tage gewährt, sodass ein Restanspruch von 10 Urlaubstagen aus 2000 besteht.
  • 2001, 2002: keine Erholungsurlaubsansprüche
  • 2003: 26 Urlaubstage – (7/12 Kürzung) 15,17 = 10,83 Urlaubstage, gerundet 11 Urlaubstage.

Somit steht der Angestellten ein Gesamturlaubsanspruch für 2003 von 21 Urlaubstagen zu, wovon sie 10 Urlaubstage aus 2000 gemäß § 17 Abs. 2 BErzGG bis zum Ende des Jahres 2004 übertragen lassen kann.

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