Unter den besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 4 BAT ist auch eine Übertragung des Urlaubs über den 30. Juni bis zum 30. September möglich. Dies gilt jedoch nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Urlaub musste ursprünglich im Urlaubsjahr festgelegt worden sein. Insofern trifft dies nicht auf Langzeiterkrankte zu, da diese regelmäßig keine Urlaubsfestlegung im Urlaubsjahr hatten.
  • Auf Veranlassung des Arbeitgebers wegen betriebsbedingter Gründe wurde der Urlaub in das folgende (Übertragungs-)Urlaubsjahr verschoben.
  • Diesen verlegten Urlaub konnte der Angestellte wegen Arbeitsunfähigkeit weder bis zum 30. April noch bis zum 30. Juni antreten.

Sind alle Vorausetzungen erfüllt, so ist der Urlaub bis zum 30. September zu übertragen. Der Angestellte ist gezwungen, den Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt anzutreten. Bezüglich des Antretens gelten die allgemeinen Regelungen (vgl. Antritt des Urlaubs). Sollte der Angestellte am 30. September den Urlaub antreten, jedoch dann im Oktober während des Urlaubs arbeitsunfähig erkranken, kann der restliche Urlaub nicht gemäß § 47 Abs. 6 Satz 3 BAT nachgewährt werden, sondern er verfällt endgültig. Tritt er den Urlaub nicht an, so verfällt der Urlaubsanspruch.

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