Ein bereits bewilligter oder angetretener Urlaub eines Arbeitnehmers bleibt grundsätzlich von Arbeitskampfmaßnahmen unberührt. Zwar suspendieren die Arbeitskampfmaßnahmen für die Dauer des Streiks bzw. der Aussperrung das Arbeitsverhältnis, dies gilt jedoch nur hinsichtlich der von den Kampfmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer. Demgegenüber sind die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die nicht an den Arbeitskampfmaßnahmen beteiligt sind, weil sie sich im Urlaub befinden bzw. deren Urlaub während der Kampfmaßnahmen beginnt, nicht suspendiert.[1] Im Fall der Aussperrung liegt auch kein genereller Widerruf des genehmigten Urlaubs. Etwas anderes gilt nur, wenn der Urlaub vom Arbeitgeber oder -nehmer widerrufen wird, wobei vom BAG offen gelassen wurde, ob ein Arbeitskampf ein Grund zum Widerruf wäre.

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Angestellte während der Arbeitskampfmaßnahme die Erfüllung seines Urlaubsanspruchs verlangt. Hier ist das Arbeitsverhältnis suspendiert, sodass der Arbeitgeber die Erfüllung bereits entstandener Urlaubsansprüche während des Arbeitskampfes verweigern kann.

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