Ein Urlaubsanspruch ist erfüllt und geht damit unter, wenn der Urlaub gewährt worden ist und der Angestellte den Urlaub genommen hat. Eine nachträgliche Umwandlung des abgewickelten Urlaubs ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass während des Urlaubs ein Freistellungsgrund entsteht, etwa der plötzliche Tod des Vaters des Angestellten (§ 52 BAT), wie auch für den Fall, dass der Angestellte nach dem Erhalt des Erholungsurlaubes Sonderurlaub (§ 50 BAT) für diese Zeit geltend macht. Dies gilt jedoch nicht für den Bereich des Sonderurlaubs, wenn der Angestellte Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 1 BAT beantragt hat und der Arbeitgeber den Sonderurlaub wegen fehlender Voraussetzungen ablehnt, gleichwohl unter Vorbehalt Erholungsurlaub gewährt. Gelingt später der Beweis, dass die Voraussetzungen des Sonderurlaubs vorlagen, so ist dem ursprünglichen Antrag auf Sonderurlaub ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zu entsprechen.

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