Urlaub bedeutet die bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zum Zwecke der Erholung des Angestellten. Diese Erholungsphase von der Arbeitszeit soll der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Arbeitskraft dienen. Der Urlaubsanspruch besteht aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer in dem Urlaubsjahr nur eine geringe oder gar keine Arbeitsleistung erbracht hat, sofern er bei der Anspruchsstellung arbeitsbereit ist und der Urlaubs- bzw. der Übertragungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.[1] Der Urlaubsanspruch als Nebenpflicht des Arbeitsvertrags ist Teil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Der Urlaubsanspruch ist höchstpersönlicher Natur. Daher ist der Urlaubsanspruch nicht vererblich und erlischt mit dem Tode. Der Anspruch kann nicht abgetreten (§ 399 BGB) oder mit einem anderen Anspruch aufgerechnet werden (§ 394 BGB). Die Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist ebenfalls nur in den besonders in § 51 BAT vorgesehenen Fällen zulässig. Aus der fehlenden Übertragbarkeit ergibt sich auch die besondere Behandlung bei der Pfändung. Der Urlaubsanspruch ist nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist die Urlaubsvergütung (BAG, Beschl. v. 28.08.2001 - 9 AZR 611/99; vgl. Urlaubsvergütung) als auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung pfändbar.[2]

[2] BAG, Urt. v. 13.11.1985 – 4 AZR 289/84, NZA 1986, 437.

3.1 Urlaubsjahr

Urlaubsjahr ist im Geltungsbereich des BAT das Kalenderjahr. Der Urlaubsanspruch entsteht mit Ausnahme der Wartezeitregeln, die beim Beginn des Arbeitsverhältnisses gelten, zu Beginn des Kalenderjahrs im gesamten Umfang. Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahrs, sind die Kürzungsbestimmungen des § 48 Abs. 5 BAT zu beachten, sodass der Anspruch nur im gekürzten Umfang entsteht. Vor Beginn des Urlaubsjahrs kann kein Urlaubsanspruch rechtswirksam erfüllt werden, auch nicht bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung. Gewährt der Arbeitgeber trotzdem Urlaub im Vorgriff, kann der Angestellte im folgenden Urlaubsjahr gleichwohl den gesamten Urlaub beanspruchen.

3.2 Zusammenhängende Einbringung des Urlaubs

Um den Zweck des Urlaubs als Erholung zu erreichen, geht die Regelung des § 47 Abs. 6 Satz 1 und 2 BAT grundsätzlich von einer zusammenhängenden Urlaubsgewährung aus. Es ist schwer vorstellbar, dass ein Arbeitnehmer sich wirklich erholen kann, wenn er z.B. jeden zweiten Mittwoch einen Tag Urlaub nimmt. Dies ist mit der Erholungsfunktion des Urlaubs nicht vereinbar. Als Mindesterfordernis ist daher die einmalige zusammenhängende Urlaubsgewährung von mindestens 2 Wochen festgeschrieben.

In § 47 Abs. 6 Satz 1 und 2 BAT ist weiterhin eine mögliche Zweiteilung des Urlaubs geregelt. Dies schließt jedoch eine öftere Teilung auf Wunsch des Angestellten nicht aus. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, einer öfteren Teilung des Urlaubsanspruchs zuzustimmen. Er kann auch im Rahmen seines Direktionsrechts auf einer Zweiteilung bestehen. Vereinbarungen, dass dem Angestellten die Urlaubstage stundenweise gewährt werden, sind wegen Verstoßes gegen den Urlaubszweck unzulässig und unwirksam.

3.3 Festlegung des Urlaubanspruchs

Der Angestellte kann den Zeitpunkt seines Urlaubsantritts unabhängig vom Bestehen des Anspruchs nicht eigenmächtig selbst bestimmen. Er muss einen Urlaubsantrag stellen. Stellt der Angestellte diesen Antrag nicht bis zum Ablauf des Urlaubsjahrs bzw. des Übertragungszeitraums, so verfällt der Urlaubsanspruch. Ein Abgeltungsanspruch besteht dann nicht.

Den Zeitpunkt des Urlaubsantritts bestimmt der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts. Hierzu sind entsprechend zu den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 BUrlG die Urlaubswünsche des Angestellten unter der Berücksichtigung dringender betrieblicher Belange und der Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die nach sozialen Gesichtspunkten zu werten sind, bei der Festsetzung des Urlaubszeitraums zu beachten. Hierbei entscheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen unter Zugrundelegung des Einzelfalls, wobei die Ermessensentscheidung gerichtlich überprüfbar ist. Der Arbeitgeber ist Schuldner des Urlaubsanspruchs. Insofern darf seine Bestimmung nicht nach billigem Ermessen erfolgen, sondern er muss zur Verweigerung eines bestimmten Urlaubsantrags Gründe nach den oben genannten Grundsätzen geltend machen. Liegen diese nicht vor, ist er verpflichtet, den Urlaubswünschen des Angestellten zu entsprechen. Die Entscheidung des Arbeitgebers über die Bewilligung des Antrags ist so rechtzeitig zu treffen, dass der Angestellte nicht unnötig belastet wird.[1]

Der Angestellte ist unter keinen Umständen berechtigt, den Urlaub ohne die Genehmigung oder gegen die Weigerung des Arbeitgebers anzutreten. Dies gilt auch für den Fall der unberechtigten Verweigerung des Urlaubsantritts durch den Arbeitgeber. Hiergegen muss der Angestellte gerichtlich vorgehen. Der eigenmächtige Urlaubsantritt bzw. die eigenmächtige Urlaubsverlängerung stellt als Verstoß gegen die Dienstpflicht grundsätzlich einen Kündigungsgrund dar, wobei sogar im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kan...

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