Die Urlaubsabgeltung ist nur bei einer irgendwie gearteten Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem Übergang zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses möglich. Die Urlaubsabgeltung während eines andauernden Arbeitsverhältnisses ist unzulässig und befreit den Arbeitgeber nicht von seiner Verpflichtung zur Urlaubsgewährung. Allerdings kann die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs des Angestellten gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, sofern der Angestellte zuvor den Arbeitgeber nachdrücklich zur Urlaubsabgeltung aufgefordert hat.

Weiterhin setzt die Urlaubsabgeltung als sekundäre Rechtsverpflichtung nur ein, wenn dem Arbeitnehmer überhaupt ein Urlaubsanspruch zusteht, der noch nicht erloschen ist. Dies setzt voraus, dass der primäre Urlaubsanspruch entweder im Urlaubsjahr oder vor dem Ende der Übertragungsfrist von dem Angestellten geltend gemacht wird.[1] Ein Urlaubsabgeltungsanspruch tritt nicht an die Stelle eines verfallenen Urlaubsanspruchs. Ist der primäre Urlaubsanspruch wegen Fristablauf verfallen, so ist kein Raum mehr für einen Abgeltungsanspruch. Hat der Angestellte die Urlaubsgewährung bei dem Arbeitgeber schriftlich angemahnt, so wahrt er damit die tarifliche Ausschlussfrist. An die Stelle des weggefallenen Urlaubsanspruchs tritt als Schadensersatz ein Ersatzurlaubsanspruch, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Entschädigungszahlung in Form der Abgeltung führt.[2] Das Arbeitsverhältnis verlängert sich jedoch nicht um die Zeit, für die der Angestellte Urlaubsabgeltung erhält. Der Abgeltungsanspruch verfällt auch nicht deshalb, weil der Angestellte sofort ein neues Arbeitsverhältnis begründet oder entgegen des ursprünglichen Urlaubszwecks in der Zeit der Abgeltung erwerbstätig wird (Gegensatz zu § 47 Abs. 8 BAT).

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 70 BAT. Das bedeutet, dass der Angestellte zum einen darauf achten muss, dass der ihm zustehende Urlaubsanspruch wegen Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums nicht verfällt, zum anderen, dass er den Urlaubsabgeltungsanspruch innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend macht.

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