Während des Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 1 BAT bleibt das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand unberührt. Die allgemeinen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bestehen weiter. Es ruht die Pflicht des Angestellten zur Arbeitsleistung sowie die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Entgelts. Hieran ändert sich auch nichts durch eine Erkrankung des Arbeitnehmers während der Zeit des Sonderurlaubs. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber, auch wird die Dauer des Sonderurlaubs hierdurch nicht hinausgeschoben. Die Zeit des Sonderurlaubs zählt gemäß § 50 Abs. 3 BAT nicht als Beschäftigungszeit (§ 19 BAT) oder Dienstzeit (§ 20 BAT). Der Sonderurlaub führt zu einer Reduzierung des Erholungsurlaubs um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat des Sonderurlaubs (§ 48 Abs. 3 BAT).

Durch den Sonderurlaub wird der sich aus § 27 BAT ergebende Steigerungszeitpunkt der Grundvergütung nicht hinausgeschoben. Stirbt der Angestellte während des Sonderurlaubs, entfällt der Anspruch auf Sterbegeld nach § 41 Abs. 1 BAT.

Auswirkungen hat der Sonderurlaub nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 BAT auf den Bewährungsaufstieg. Bei einem Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT sind Beurlaubungen bis zu 6 Monaten unschädlich. Darüber hinausgehende Beurlaubungen zur Kinderbetruung sind bis zu insgesamt 5 Jahren unschädlich (§ 23a S. 2 Nr. 4 BAT).

Beim allgemeinen Fallgruppenaufstieg sind die Bewährungszeiten vor und nach dem Sonderurlaub zusammenzurechnen. Die Zeit des Sonderurlaubs rechnet nicht als Bewährungszeit.

Soweit beim Bewährungsaufstieg auf die Zeit einer Berufsausübung oder die Zeit einer Tätigkeit abgestellt wird, kann die vor einem Sonderurlaub nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 BAT liegende Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung nur angerechnet werden, wenn im Tätigkeitsmerkmal keine ununterbrochene Tätigkeit oder Berufsausübung gefordert wird.

Mit Beendigung des Sonderurlaubs tritt das Arbeitsverhältnis wieder voll in Kraft. Es besteht jedoch kein Anspruch des Angestellten auf den früheren Arbeitsplatz. Vielmehr kann ihm kraft Direktionsrechts auch ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden.

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