Die Anzahl der Urlaubstage ist abhängig von der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Arbeitstage. Die Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 TVöD geht von einer Verteilung von 5 Arbeitstagen pro Woche aus. Jede andere Verteilung, unabhängig davon, ob mehr oder weniger Tage pro Woche zu arbeiten sind, führt zu einer Veränderung des Gesamtanspruchs auf Erholungsurlaub bezogen auf das Kalenderjahr (§ 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD). Auch nach Auffassung des EuGH kommt bei einer Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich der in § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit festgelegte Pro-rata-temporis-Grundsatz auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung zur Anwendung. Denn für diese Zeit sei die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.[1]

Hierbei sind als Arbeitstage alle Kalendertage zu werten, an denen der Beschäftigte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat. Wenn im Durchschnitt des Kalenderjahres die regelmäßig anfallenden wöchentlichen Arbeitstage des Beschäftigten sich auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage verteilen, passt sich die Länge des Urlaubsanspruchs entsprechend an.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter, der in Teilzeit mit 24 Stunden pro Woche regelmäßiger Arbeitszeit arbeitet und dessen Dienstplan vorsieht, dass er an jeweils 3 Tagen in der Woche arbeitet, erhält nur anteilig Urlaub von den in § 26 Abs. 1 TVöD genannten Urlaubstagen. Sein Urlaubsanspruch berechnet sich nach der Anzahl der Arbeitstage seiner durchschnittlichen Arbeitswoche im Verhältnis zu einer Arbeitswoche mit 5 Arbeitstagen. Er hat daher im Kalenderjahr Anspruch auf 18 Urlaubstage (30 Urlaubstage × [Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Woche/5 Arbeitstage] ergibt 18 Urlaubstage).

Der Formel in dem Beispiel liegt eine Berechnung mit dem Faktor Tage-Woche zugrunde.

Danach berechnet sich der Urlaubsanspruch nach der Formel:

 

Urlaubsanspruch = (30 : 5) × Faktor Tage-Woche.[2]

Berechnung des Faktors:

Hier ist zunächst der Faktor festzustellen wie folgt:

  • Berechnung des Faktors, wenn die Anzahl der Arbeitstage pro Woche feststeht:

    Arbeitstage pro Woche = Faktor Tage-Woche

  • Berechnung des Faktors, wenn die Anzahl der Tage im Monat feststeht:

    Tage im Monat : 4,348 = Faktor Tage-Woche

  • Berechnung, wenn Stundenzahl im Monat feststeht:

    Stunden im Monat : 4,348 = durchschnittliche wöchentliche Stundenzahl

    durchschnittliche wöchentliche Stundenzahl : 7,8 = Faktor Tage-Woche

    Beachten Sie: Der Faktor 7,8 ist einzusetzen bei einer täglichen Arbeitszeit von durchschnittlich 7,8 Stunden. Weicht die tägliche Arbeitszeit hiervon ab, ist die abweichende tägliche Arbeitszeit einzusetzen.

 

Beispiele

Beispiel 1:

Ein 42-jähriger Mitarbeiter arbeitet 20 Std. pro Woche an 4 Tagen à 5 Std.

Berechnung nach Faktor Tage-Woche: 30 : 5 × 4 = 24 Urlaubstage (§ 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD).

Beispiel 2:

AN arbeitet 26,6 Std./Monat. AN wird i. d. R. mit 7,8 Stunden an einem Tag am Wochenende eingesetzt.

Berechnung nach Faktor Tage-Woche:

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 26,6 : 4,348 = 6,11 Std.; 6,11 : 7,8 = 0,783; 30 : 5 × 0,783 = 4,698, aufgerundet 5 Tage.

Alternative: Berechnung des Urlaubs mit Stundenkonto

Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 6,11 Std./Woche beträgt die tägliche Arbeitszeit 1,223 Std. Dies × 30 Urlaubstage ergibt 36,69 Std. 36,69 : 7,8 = 4,7 Urlaubstage, aufgerundet 5 Urlaubstage. 5 Urlaubstage à 7,8 Std. ergibt ein Stundenkonto von 39,0 Std. Für einen Urlaubstag à 7,8 Std. werden dann rechnerisch vom Urlaubskonto 7,8 Std. abgezogen.

Zu beachten ist: Der TVöD sieht eine Berechnung des Urlaubs nach Stunden nicht vor. Bei sehr flexiblen Arbeitszeitmodellen wie z. B. bei der kapazitätsorientierten Arbeitszeit führt diese Berechnungsmethode zum sachgerechtesten Ergebnis.

Beispiel 3:

Urlaubsanspruch eines geringfügig Beschäftigten:

Monatliche Beschäftigung: an einem Wochenende mit 7,8 Std. (1 Tag) + 1 Woche an 2 Tagen à 3,25 Std. + 1 Woche an 1 Tag à 3,25 Std.

Berechnung mit Faktor Tage-Woche: 4 : 4,348 = 0,919; 30 : 5 × 0,919 = 5,514, aufgerundet 6 Urlaubstage.

Beispiel 4:

Urlaubsanspruch von Nachtwachen:

Vollzeit, der Urlaubsanspruch in der 5-Tage-Woche beträgt 30 Tage. Eingesetzt in Nachtwachen à 9,5 Std. zzgl. Pausen.

Berechnung mit Faktor Tage-Woche: 39,0 : 9,5 = 4,105; 30 : 5 × 4,105 = 24,63, aufge­rundet 25 Urlaubstage.

Alternative Berechnung nach Stundenkonto:

7,8 × 30 = 234 Urlaubsstunden : 9,5 = 24,63, aufgerundet 25 Tage Urlaub.

Das BAG hat in mehreren aktuellen Entscheidungen[3] zur Ermittlung der Urlaubsdauer Stellung genommen und seine bisherige Rechtsprechung zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei einer Änderung der Anzahl der Arbeitstage geändert. Das BAG entnimmt den §§ 1, 3 BUrlG eine Verknüpfung von Arbeitspflicht und Anzahl der Urlaubstage. Entscheidend für die Abhängigkeit der Anzahl der Urlaubstage von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht spricht nach Auffassung des BAG der Erholungsz...

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