Das Gesetz sieht in zwei Fällen eine Urlaubsübertragung vor in § 24 Satz 2 MuSchG und in § 17 Abs. 2 BEEG.[1] Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie diesen noch nach Ablauf der Fristen im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (§ 24 MuSchG). Schließt sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist eine Elternzeit an, so ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG). Unter die Beschäftigungsverbote i. S. d. § 24 MuSchG fallen sowohl die generellen (Schutzfristen) als auch die individuellen Beschäftigungsverbote.

 
Praxis-Beispiel

Eine Arbeitnehmerin hat im Jahr 0000 noch einen Urlaubsanspruch von 15 Tagen. Anfang Dezember 0000 beginnen die Mutterschutzfristen. Im Anschluss an den Mutterschutz im März 0001 erscheint die Arbeitnehmerin wieder zur Arbeit. Der Resturlaub von 15 Tagen wird gem. § 24 Satz 2 MuSchG übertragen und muss bis zum 31. Dezember 0002 abgewickelt sein.

 
Praxis-Beispiel

Eine Arbeitnehmerin hat im Jahr 0000 noch einen Resturlaubsanspruch von 15 Tagen. Die Mutterschutzfristen beginnen Ende Januar 0001. Die Arbeitnehmerin hat beabsichtigt, den Resturlaub im Dezember 0000 zu nehmen. Dies war ihr jedoch aufgrund einer Erkrankung nicht möglich. Aufgrund dessen wird der Resturlaub gem. § 7 Abs. 3 BUrlG in das Folgejahr übertragen. Aufgrund des Mutterschutzgesetzes greift dann die weitere Übertragung gem. § 24 Satz 2 MuSchG. Erscheint die Mitarbeiterin nach Ablauf des Mutterschutzes wieder zur Arbeit, muss der Resturlaub bis zum 31. Dezember 0002 abgewickelt sein. Sofern die Mitarbeiterin unmittelbar im Anschluss an den Mutterschutz in Elternzeit geht, greift die Übertragungsnorm des § 17 Abs. 2 BEEG ein, wonach der Resturlaub nach Ablauf der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden kann. Danach muss der Resturlaub bis zum 31. Dezember 0005 abgewickelt sein.

Das BAG hat mit Urteil vom 15.12.2015[2] ausdrücklich bestätigt, dass der Urlaub aufgrund der Sonderregelungen in § 17 Satz 2 MuSchG (nunmehr § 24 Satz 2 MuSchG) und § 17 Abs. 2 BEEG nicht im "laufenden" Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, sondern auch im Folgejahr genommen werden kann. Dieses ist dann das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG bzw. § 26 TVöD maßgebliche Urlaubsjahr.

Kann ein aufgrund einer ersten Elternzeit übertragener Urlaub wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden, wird der Urlaub weiter übertragen. Nach Auffassung des BAG[3] folgt dies aus einer verfassungs- und europarechtskonformen Auslegung von § 17 Abs. 2 BEEG. Sie hat den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, die Vorgaben in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie, Art. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie und die Wertungen aus Art. 8 und 11 der Mutterschutzrichtlinie zu beachten. Der Arbeitgeber hat den Resturlaub nach der zweiten Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Der Urlaub ist abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird.

 

Beispiel[4]

Die Klägerin, die im Jahr 2011 noch keinen Erholungsurlaub hatte, war in diesem Jahr zunächst arbeitsunfähig krank, unterlag dann verschiedenen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz und nahm im Anschluss an die Geburt ihres Kindes und das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 2 MuSchG nahtlos Elternzeit bis zum 10.12.2012. Nach dieser Zeit war sie zumindest bis zum Jahresende 2013 durchgehend arbeitsunfähig krank und schied am 8.1.2014 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die Beklagte galt den Urlaub aus den Jahren 2012 und 2013 ab. Die Klägerin begehrt auch die Urlaubsabgeltung im Umfang von 30 Tagen aus dem Jahr 2011.

Das BAG hat den Anspruch für begründet erachtet. Der Urlaub aus dem Jahr 2011 sei bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 8.1.2014 weder vollständig noch teilweise verfallen. Die Klägerin konnte nämlich den Urlaub wegen der Beschäftigungsverbote und der sich anschließenden Elternzeit noch im Jahr 2013 nehmen. Weil sie nach dem Ende der Elternzeit am 10.12.2012 ebenfalls bis zum 31.12.2013 arbeitsunfähig krank war, verfiel der Urlaubsanspruch nicht mit dem Ablauf des Urlaubsjahres 2013, sondern wurde nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG zumindest bis zum 31.3.2014 übertragen.

 
Hinweis

Mit § 24 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG wird keine Verlängerung des 3-monatigen Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG geregelt, sondern eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Die beiden Vorschriften knüpfen deshalb an § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG an, wonach der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. § 24 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG treffen bezüglich der Erfüllung und des Verfalls des Urlaubs eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 BEEG abweichende Regelung des Urlaubsjahres.

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