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Urlaub / 4.9 Urlaub und Freistellung

Christian Wäldele
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Die Urlaubsgewährung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.[1] Die Freistellungserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie ist schriftlich und mündlich möglich. Kommen für die Freistellung von der Arbeitspflicht verschiedene Möglichkeiten wie Bildungsurlaub, tariflicher oder betrieblicher Sonderurlaub, Freizeitausgleich oder Annahmeverzug in Betracht, muss der Arbeitgeber in der Freistellungserklärung klar und ausdrücklich bestimmen, welcher Freistellungsgrund im konkreten Fall vorliegt. Aus Sicht des Beschäftigten muss erkennbar sein, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch erfüllen wollte, ansonsten besteht der Urlaubsanspruch fort. Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers. Formulierungen wie "Der Arbeitnehmer könne morgen zu Hause bleiben" oder "Man verzichte morgen auf die Anwesenheit des Arbeitnehmers" sind keine Urlaubsgewährung. Vielmehr kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug nach § 615 BGB und hat weiter die Vergütung zu bezahlen.

Der Arbeitgeber kann auch nicht nachträglich den Grund für die Freistellung austauschen. Insbesondere scheidet die nachträgliche Behandlung einer Fehlzeit als Urlaub aus.[2] Nicht nur, dass der Urlaubsanspruch weiter besteht, liegt in der Vereinbarung zugleich eine nachträgliche Billigung eines etwaigen Fehlverhaltens z. B. wegen unentschuldigten Fehlens, womit auch etwaige Sanktionsmöglichkeiten entfallen.

Besonders bedeutsam ist die Freistellungserklärung im Zusammenhang mit einer Kündigung.

Will der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Urlaubsgewährung erfüllen, muss die Freistellung unwiderruflich erfolgen und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, dass die Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf noch offene Urlaubsansprüche erfolgt. Erfolgt die Freistellung unter Anrechnung v...

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