LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 1.9.2020, 16 Sa 2073/19

Die beabsichtigte Aufnahme einer Nebentätigkeit als Krankenpfleger in der Intensivpflege darf nicht wegen einer Ansteckungsgefahr mit Covid-19 oder wegen einer behaupteten Wettbewerbssituation untersagt werden.

Sachverhalt

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem großen Krankenhaus, als Krankenpfleger in der Intensivpflege tätig. Zuletzt war er dort als Patientenmanager mit regelmäßigen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag eingesetzt. Da er daneben noch eine Nebentätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma aufnehmen wollte, bei der er an Samstagen und Sonntagen als geringfügig beschäftigte Krankenpflegekraft auf Intensivstationen eingesetzt werden würde, zeigte er dies der Beklagten an. Diese untersagte jedoch die Aufnahme dieser Nebentätigkeit mit der Begründung, es liege eine Wettbewerbssituation vor, da der Kläger seine besonderen Erfahrungen als Intensivpfleger anderweitig nutzen wolle. Zudem stehe augenblicklich aufgrund der besonderen Lage der Pandemie die Ansteckungsgefahren der Nebentätigkeit entgegen. Stattdessen bot sie dem Kläger an, Dienste in ihrem Intensivbereich im Rahmen einer Nebenabrede wahrzunehmen.

Dieser erhob jedoch gegen die Untersagung der Nebentätigkeit Klage.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts habe die Beklagte keinen Grund, die beabsichtigte Nebentätigkeit zu untersagen.

Es führte hierzu aus, dass zum einen keine unmittelbare Konkurrenzsituation vorliege und zudem auch die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden könnten. Weitere nachteilige Folgen aufgrund der beabsichtigten anderweitigen Tätigkeit habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt; insbesondere sei die Ansteckungsgefahr mit Covid-19 kein hinreichender Grund für eine Untersagung, da der Kläger sowohl im Rahmen seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin als auch im Rahmen der angestrebten Nebentätigkeit mit an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten in Kontakt kommen könne. Anhaltspunkte für eine fehlende Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen in den Krankenhäusern, in denen der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit eingesetzt werden sollte, wurden nicht vorgetragen.

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