Bei dienstlich veranlassten Umzügen ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland stehen Ansprüche nach der Auslandsumzugskostenverordnung vom 4.5.1991[1], zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.12.2001[2] zu.

[1] BGBl. I S. 1072.
[2] BGBl. I S. 4159.

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