Nach § 44 BAT/BAT-O gelten mit besonderen Maßgaben (vgl. nachfolgend) für die Erstattung von Umzugskosten der Angestellten die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß. Beschäftigt der Arbeitgeber keine Beamten, sind die Vorschriften anzuwenden, die

  • im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Beamten des Landes,
  • im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Beamten der Gemeinden des Landes

    gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (§ 69 BAT). Dies gilt auch für in privater Rechtsform betriebene Unternehmen, sofern sie unter den Geltungsbereich des BAT fallen. Andere Privatunternehmen können das beamtenrechtliche Umzugskostenrecht für anwendbar erklären, sich aber nach § 44 Abs. 3 BAT auch für eigene Abfindungsregelungen entscheiden.

Es gelten folgende Sonderregelungen für Angestellte:

  1. Einstellungen

    Es darf Umzugskostenvergütung nur bei Einstellung auf einem Arbeitsplatz zugesagt werden, den der Angestellte zur Befriedigung eines dringenden dienstlichen Interesses auf die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzen soll. Für unverheiratete Angestellte ohne eigene Wohnung gilt dies auch, wenn sie ihren Arbeitsplatz nicht mindestens zwei Jahre besetzen.

  2. Zusage der Umzugskostenvergütung nach Ausscheiden

    Bei Räumungsumzügen und einem dienstlichen Einsatz an abgelegenen Orten kann die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werden, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem nicht vom Angestellten zu vertretenden Grund endet. Dasselbe gilt allgemein für das Beenden des Arbeitsverhältnisses aus vom Angestellten oder Arbeiter nicht zu vertretendem Grund oder wegen des Bezugs von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer entsprechenden Versorgungsrente aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung.

  3. Rückzahlungsverpflichtung

    Bei einer vom Angestellten zu vertretenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von zwei Jahren nach einem bezahlten Umzug wegen Versetzung, Einstellung, Wohnungswechsels aus Gesundheitsgründen oder Vergrößerung der Familie ist die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen. Dies gilt nicht bei einer unmittelbaren Wiederverwendung im öffentlichen Dienst oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Kündigung durch den Angestellten.

  4. Rückwirkende Höhergruppierungen dürfen nicht berücksichtigt werden.

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