EGMR v. 5.9.2017, Beschwerde-Nr. 61496/08

Eine Überwachung von E-Mails muss verhältnismäßig sein, was grds. eine vorherige Information der Mitarbeiter über die Möglichkeit sowie über Art und Umfang der Überwachung voraussetzt. Ansonsten kann hierin ein Verstoß gegen das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK liegen, selbst wenn eine private E-Mail-Kommunikation untersagt ist.

Sachverhalt

Es handelte sich hier um ein rumänisches Ausgangsverfahren. Der Arbeitnehmer hatte auf seinem dienstlichen PC auf Veranlassung seines Arbeitgebers einen Yahoo-Messenger-Account eingerichtet. Dieser diente dazu, mit den Kunden zu kommunizieren. Obwohl ein privater Gebrauch untersagt war, schrieb der Mitarbeiter auch private Mails. Aufgrund dessen wurde er gekündigt. Als Beweis legte der Arbeitgeber eine 45-seitige Abschrift des privaten Mail-Verkehrs des Arbeitnehmers von einer einzigen Woche vor. Die gegen die Kündigung eingelegte Klage hatte vor den nationalen Gerichten kein Erfolg. Nachdem auch der EGMR zunächst einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verneinte, rief der Arbeitnehmer die große Kammer des EGMR an.

Die Entscheidung

Die große Kammer stellte einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK fest. Hierzu wurde ausgeführt, dass Arbeitgeber grds. berechtigt seien, die Einhaltung eines Verbots zur Privatnutzung des dienstlichen Internetanschlusses zu überwachen. Dies müsse jedoch verhältnismäßig sein, was grds. voraussetze, dass der Mitarbeiter über die Möglichkeit sowie über Art und Umfang der Überwachung informiert wird. Ob dies im vorliegenden Verfahren der Fall war oder ob mildere Maßnahmen bestanden hätten, haben die Gerichte nicht überprüft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge