§ 17 Abs. 3 BAT regelt die Fälle, in denen der Angestellte innerhalb der für die Überstundenermittlung maßgeblichen Woche Arbeitsausfälle infolge Urlaubs-, Krankheits- oder sonstigen Freistellungstagen sowie infolge von Wochenfeiertagen hat. Danach sind die dienstplanmäßig festgesetzten bzw. betriebsüblichen Arbeitsstunden des Angestellten an den Ausfalltagen fiktiv auf die Überstundenberechnung anzurechnen. Dabei werden nur die Stunden mitgezählt, die der Angestellte ohne die Ausfallgründe im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich gearbeitet hätte. Mehrarbeit hingegen, die an einem Ausfalltag für den Angestellten angefallen wäre, wird nicht berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Der Angestellte A. hat dienstplanmäßig von Montag bis Freitag jeweils 7,7 Stunden zu arbeiten. Am Montag arbeitet er 7,7 Stunden, am Dienstag auf Anordnung des Vorgesetzten 10 Stunden, am Mittwoch ist Feiertag, und am Donnerstag/Freitag ist der Angestellte erkrankt. Hier ergeben sich 2,3 Überstunden, unabhängig davon, daß der Vorgesetzte durch Reduzierung der Arbeitszeit am Freitag die Mehrarbeit vom Dienstag ausgleichen wollte.

§ 17 Abs. 3 Satz 2 BAT stellt sicher, daß vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bei der Überstundenberechnung unberücksichtigt bleiben.

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