2.4.10.1 TVÜ-VKA

Nach § 52 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BT-V (= Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 der Anlage D.8 zum TVöD-V) gilt ein Musikschullehrer dann als vollbeschäftigt, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1.350 Unterrichtsminuten) beträgt. Diese Regelung entspricht der bis zum 30.9.2005 maßgebenden Nr. 2 Satz 1 SR 2l II BAT. Diese seit dem 1.3.1987 geltende Tarifregelung hat die zuvor bestehenden Musikschullehrer-Richtlinien der VKA abgelöst. Deshalb gab es bis zum 28.2.1987 unterschiedliche arbeitsvertragliche Regelungen zur Arbeitszeit und damit auch zur Vollbeschäftigung der Musikschullehrer.

Nachdem bereits in § 2 des 56. Änderungstarifvertrags zum BAT vom 20.2.1987 die Übergangsvorschrift enthalten war, wonach für die unter den Geltungsbereich der Nr. 1 SR 2l II BAT fallenden Angestellten, die am 28.2.1987 in einem Arbeitsverhältnis standen, das am 1.3.1987 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, eine günstigere einzelarbeitsvertragliche Regelung zur Arbeitszeit durch das Inkrafttreten der Nr. 2 SR 2l II BAT nicht berührt wird, haben die Gewerkschaften im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 darauf bestanden, dass diese frühere Bestandsschutzregelung erhalten bleibt.

Nichts anderes regelt § 26 TVÜ-VKA. Danach gelten für Musikschullehrer, die mindestens seit dem 28.2.1987 bis zum 30.9.2005 in einem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber gestanden haben, bei weiterer ununterbrochener Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses etwaige günstigere einzelarbeitsvertragliche Regelungen zur Arbeitszeit (z. B. Vollbeschäftigung mit 28 Unterrichtsstunden wöchentlich) trotz der in § 52 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BT-V (= Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 der Anlage D.8 zum TVöD-V) enthaltenen abweichenden Definition der Vollbeschäftigung weiter.

2.4.10.2 TVÜ-Bund

Der TVÜ-Bund enthält hierzu keine Regelung. Allerdings enthält § 23 Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen. Diese Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsregelungen ergeben sich aus der Anlage 5 TVÜ-Bund.

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