Damit der Arbeitgeber auf das Übergangsgeld die in § 63 Abs. 5 genannten Bezüge anrechnen kann, ist der Angestellte verpflichtet, ihm zu erklären, ob und welche laufenden Bezüge er im Sicherungszeitraum erhält. Er hat ferner zu versichern, dass er keine andere Beschäftigung angetreten hat. Kommt der Angestellte diesen Erklärungspflichten nicht nach, so hat der Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht. Zur Abtretung seiner Versorgungsbezüge für den Zeitraum ist der Angestellte allerdings nicht verpflichtet.

 
Praxis-Tipp

Ist z.B. ein Angestellter, der 1.500 EUR brutto verdient, nach 10 1/2 Jahren am 30.6. aus krankheitsbedingten Gründen ausgeschieden, so stehen ihm 10/4 = 2 1/2 Monatsvergütungen zu, die in 3 Monatsbeträgen am 15.7., 15.8. und 15.9. zu zahlen sind.

Ist der Angestellte nach dem 30.6. weiterhin erkrankt, so ist das Krankengeld nicht anzurechnen. In diesem Fall erhält er am 15.7. und am 15.8. jeweils eine Monatsvergütung in Höhe von 1.500 EUR und am 15.9. die Hälfte der Vergütung in Höhe von 750 EUR.

Ist der Angestellte dagegen ab dem 1.7. arbeitslos, so sind die nach § 63 Abs. 5 BAT anzurechnenden Leistungen des Arbeitsamtes in ihrem auf den Sicherungszeitraum entfallenden Gesamtbetrag von dem Anfangsbetrag abzuziehen, der nach § 63 Abs. 2 ermittelt worden ist.

Hat der Angestellte Anspruch auf monatlich 700,– EUR Arbeitslosengeld, so sind von dem Anfangsbetrag (10/4 x 1.500,– EUR = 3.750,– EUR) die auf den Sicherungszeitraum entfallenden anrechenbaren Bezüge (10/4 x 700,– EUR = 1.750,– EUR) abzuziehen.

Als Übergangsgeld sind demnach 2.000,– EUR zu zahlen, und zwar jeweils 800,– Euro am 15.7. und 15.8. sowie 400,– EUR am 15.9.

In den in § 64 Abs. 2 genannten Fällen kann das Übergangsgeld in einer Summe ausgezahlt werden. Die Entscheidung steht im Ermessen des Arbeitgebers.

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