Soweit dem Angestellten das Übergangsgeld dem Grunde nach zusteht, kann es nach der Anrechnungsbestimmung des § 63 Abs. 5 BAT erheblich gekürzt werden. Nach dieser Vorschrift erhält der Angestellte das Übergangsgeld nur insoweit als die anrechenbaren Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben. Maßgebend ist der Zeitraum, in dem das Übergangsgeld nach §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 BAT zu zahlen ist (sogenannter Sicherungszeitraum). Der Unterschiedsbetrag ist auf der Bruttobasis festzustellen.

Anrechenbare Bezüge aus öffentlichen Mitteln sind:

  1. laufende Versorgungsbezüge,
  2. laufende Unterstützungen,
  3. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe,
  4. sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln,
  5. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  6. Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers.
  1. Laufende Versorgungsbezüge sind alle im Beamten- und Soldatenversorgungsgesetz erwähnten laufenden Leistungen wie Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld, Unterhaltsbeiträge sowie die Hinterbliebenenversorgung.

    Keine laufenden Versorgungsbezüge sind das Sterbegeld und die Bezüge für den Sterbemonat.

  2. Laufende Unterstützungen sind solche nach den Unterstützungsgrundsätzen vom 27.2.1943, die nach dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 19.7.1962 (GMBl., S. 309) zwar noch Gültigkeit in Bezug auf das Übergangsgeld haben, aber praktisch bedeutungslos sind.
  3. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe sind auch fiktiv anzurechnen. Sie sind auch zu berücksichtigen, wenn diese Bezüge nicht gezahlt worden sind, weil der Angestellte keinen oder einen verspäteten Antrag auf Leistungen des Arbeitsamtes gestellt hat.[1] Fiktive Anrechnung von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit findet allerdings nur statt, wenn dem Angestellten zuzumuten war, sich arbeitslos zu melden. Es ist beim Bezug von Altersruhegeld oder einer Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nicht der Fall.
  4. Sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln sind alle Leistungen, die dem Angestellten aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, mit Ausnahme der in § 63 Abs. 5 Unterabs. 2 genannten. Neben diesen Ausnahmen sind noch folgende nicht auf das Übergangsgeld anrechenbar:

    - Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankengeld),

    - Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 Mutterschutzgesetz, das Erziehungsgeld ist hingegen anzurechnen,

    - Wohngeld,

    - Zuschuß des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag,

    - Auslandsstipendien des DAAD.

  5. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind voll anzurechnen, und zwar unabhängig davon, daß die Renten auf Beiträgen einer freiwilligen Versicherung beruhen. Anzurechnen ist sowohl die eigene als auch die Hinterbliebenenrente. Das gilt auch für Renten, die wegen einer Behinderung bewilligt worden sind.
  6. Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers sind anzurechnen, wenn sie der Art nach Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Bei der Umrechnung ist § 17a SGB IV entsprechend anzuwenden, sodass der für den ersten des jeweiligen Auszahlungsmonats geltende Mittelkurs zugrunde zu legen ist.
[1] Vgl. ArbG Kiel, Urt. v. 08.09.1971 – Ca 514/71.

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