Der Anspruch auf Übergangsgeld ist dann ausgeschlossen, wenn sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis ein mit Einkommen verbundenes neues Beschäftigungsverhältnis anschließt. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der rechtlichen Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des neuen kein Arbeitstag liegt. Schließt sich das neue Beschäftigungsverhältnis nicht unmittelbar an, steht das Übergangsgeld nach § 62 Abs. 1 BAT nur für diese Tage zu.

Nach dem Wortlaut schließt nur Einkommen aus abhängigen Beschäftigungsverhältnissen den Anspruch aus. Der Anspruch auf Übergangsgeld wird nicht berührt, wenn der Angestellte sich selbständig macht. Ebenfalls liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, wenn der Angestellte im Anschluss an das Arbeitsverhältnis ein Ausbildungsverhältnis beginnt. Der Auszubildende erhält eine Ausbildungsvergütung und nicht ein Einkommen für geleistete Arbeit.[1]

Dem Bezug eines anspruchsausschließenden Einkommens ist in Buchstabe g) gleichgestellt, daß der Angestellte eine nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, deren Annahme ihm zugemutet werden konnte. Was die Tarifvertragsparteien für zumutbar halten, richtet sich nach dem objektivierbaren Willen der Tarifvertragsparteien. Die Zumutbarkeitsanordnung der Bundesanstalt für Arbeit vom 16.3.1982[2] kann dabei mit herangezogen werden. Es ist aber unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu untersuchen, ob die Übernahme der ausgeschlagenen Arbeitsstelle billigerweise zugemutet werden konnte. Dabei sind die – auch persönlichen –Interessen des Arbeitnehmers einerseits und die des Arbeitgebers andererseits abzuwägen. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien grundsätzlich eine Entschädigung für den unverschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden soll. Ein Versagen dieser Entschädigung kann daher nur dann angenommen werden, wenn die Ablehnung der nachgewiesenen Arbeitsstelle unter Berücksichtigung aller Umstände treuwidrig erscheint. Die Arbeitsstelle kann sowohl vom bisherigen Arbeitgeber als auch vom Arbeitsamt nachgewiesen sein. Der Nachweis der zumutbaren Arbeitsstelle muß beim Ausscheiden des Angestellten vorgelegen haben. Liegt er erst danach vor, so ist nach § 62 Abs. 4 BAT Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu zahlen, ab dem der Angestellte das zumutbare Beschäftigungsverhältnis hätte antreten können.

[1] A. A. Fürst GKÖD IV, T § 62 Rdnr. 28.
[2] Amtliche Nachrichten der BA 1982, S. 523

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