Vorbemerkung

Hinsichtlich Gültigkeit, Gleichwertigkeit und Umfang der nautischen und technischen Befähigungszeugnisse wird zwischen folgenden Bereichen und Berufsgruppen unterschieden:

  1. Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten

    1Die Einteilung der internationalen und nationalen Befähigungszeugnisse richtet sich nach der Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleute-Befähigungsverordnung - See-BV) in der jeweils geltenden Fassung. 2Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten, von denen ein nautisches oder technisches Befähigungszeugnis verlangt wird, müssen über ein gültiges Befähigungszeugnis nach der See-BV verfügen.

  2. Nautische Beschäftigte an Land

    1Die Einteilung der internationalen und nationalen Befähigungszeugnisse richtet sich nach der Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleute-Befähigungsverordnung - See-BV). 2Beschäftigte, die an Land eingesetzt werden, und von denen ein nautisches oder technisches Befähigungszeugnis verlangt wird, müssen über ein Befähigungszeugnis nach der See-BV verfügen, dessen Gültigkeit mindestens einmal vorgelegen haben muss.

  3. Die Gleichwertigkeit der Befähigungszeugnisse, die vor dem 1. Juni 2014 ausgestellt worden sind, zu den in den Ziffern 1 und 2 geforderten Befähigungszeugnissen ergibt sich wie folgt:

    See-BV ab 1.6.2014 Befähigungszeugnisse nach SchOffAusbV vor dem 1.6.2014 Patente bis 2002 Bundesrepublik Deutschland bis 1970 Ehemalige DDR ab 1.4.1972 Ehemalige DDR vor dem 1.4.1972
    Internationales nautisches Befähigungszeugnis NK, NEO, NWO, BG, BGW, BK, BKW internationales nautisches Befähigungszeugnis BG, BGW, BK, BKW AG, AGW A6 A6, A5 A6, A5
    AM, AMW A5, B5 A4, A3, B6, B5 A3, A2, B6, B5, B3, B2
    AK, AKW A4, A3, A2 B4, B3 A2, A1 B2, B1 A1 B1
    Nationales nautisches Befähigungszeugnis NK 500; NWO 500, NSF, BKü Nationales nautisches Befähigungszeugnis BKü AN AKü A1, B2, B1    
    Internationales schiffsmaschinen-technisches Befähigungszeugnis TLM, TZO, TWO Internationales schiffsmaschinen-technisches Befähigungszeugnis CI CIW C6 C6, C5 C6
    CT CTW C5 C4, C3 C5
    CMa CMaW C4, C3 C2, C1 C4, C3
    Schiffsmaschinen-technisches Befähigungszeugnis zum Schiffsmaschinisten für Schiffe mit einer Antriebsleistung bis 750 kW TSM Schiffsmaschinen-technisches Befähigungszeugnis zum Schiffsmaschinisten für Schiffe mit einer Antriebsleistung bis 750 kW CKü, CMot, Maschinistenprüfung C2    

Entgeltgruppe 13

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4 auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10.000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf dem Wehrforschungsschiff "Planet".

Entgeltgruppe 12

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4 auf Betriebsstofftransportern, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf Bergungsschleppern.
  2. Erste nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10.000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf dem Wehrforschungsschiff "Planet".
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10.000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf dem Wehrforschungsschiff "Planet".

Entgeltgruppe 11

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4 auf Seeschleppern, Mehrzweckbooten (mittel), Taucherschulbooten oder auf seegängigen 100-t-Schwimmkränen.
  2. Erste nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf Bergungsschleppern.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 auf Betriebsstofftransportern, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf Bergungsschleppern.

Entgeltgruppe 10

  1. Erste nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis auf Seeschleppern, Mehrzweckbooten (mittel) oder auf Taucherschulbooten.
  2. Zweite nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10.000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf dem Wehrforschungsschiff "Planet".
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 auf Taucherschulbooten.
  4. Zweite technische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10.000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden.

Entgeltgruppe 9b

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 auf Seeschleppern oder Mehrzweckbooten (mittel).
  2. Zweite technische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem schiffsma-schinentechnischen Befähigungszeugnis auf Bergungsschleppern oder auf dem Wehrforschungsschiff "Planet".
  3. Dritte technische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10.000 t, die in der Seeversorgung e...

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