Wichtig

Hat der Angestellte im Zeitpunkt der Versetzung, Abordnung usw. oder bei deren Wirksamwerden einen zwingenden Grund gegen einen Umzug, braucht er sich für eine bestimmte Zeit nicht um eine Wohnung am neuen Dienstort zu bemühen. Dasselbe gilt, wenn er eine Wohnung gefunden hat, wegen Vorliegens eines solchen Hinderungsgrundes aber nicht umziehen will.

Als zwingende Umzugshinderungsgründe kommen nach § 2 Abs. 2 TVG nur in Betracht:

  • vorübergehende Erkrankung des Angestellten oder eines Familienangehörigen

    Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung müssen ärztlich bestätigt werden. Eine solche Erkrankung liegt nicht vor, wenn keine Aussicht auf Heilung (wie bei chronischen Erkrankungen) besteht.

    Der Hinderungsgrund wird bis zu einem Jahr anerkannt, auch wenn nach Wegfall der Erkrankung keine (neue) Wohnung zur Verfügung steht.

  • Beschäftigungsverbote für Angestellte und deren Familienangehörige nach Mutterschutzrecht
  • Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes bis zum Ende des Schul- und Ausbildungsjahrs. Befindet sich das Kind in der 12. Jahrgangsstufe oder im vorletzten Ausbildungsjahr, verlängert sich die Gewährung des Trennungsgelds bis zum Ende des folgenden (Abschluss-)Schuljahrs bzw. folgenden Ausbildungsjahrs.

    Das vorletzte Schuljahr endet mit dem letzten Schultag, das letzte Schuljahr mit dem letzten Prüfungstag. Entsprechendes gilt für das Ausbildungsjahr. Bei mit Prüfungen abgeschlossenen Ausbildungsgängen endet die Ausbildung mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, nicht also z.B. mit dem Ende des Schul- oder Ausbildungsjahrs, auch wenn das Kind bis dahin seine Ausbildung (z.B. mit einem Studium) nicht fortsetzt oder keine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Werden Abitur bzw. Lehrabschlussprüfung nicht bestanden, endet der Hinderungsgrund mit Verkündung des Nichtbestehens, bei einer unmittelbar an eine nicht bestandene Prüfung erfolgenden Nachprüfung mit dem letzten Tag der Nachprüfung. Die Wiederholung des letzten Schul- oder Ausbildungsjahrs wird als also nicht berücksichtigt. Befindet sich das Kind nicht in der 12. Jahrgangsstufe oder im vorletzten Ausbildungsjahr, läuft der Hinderungsgrund mit beendetem Schul- oder Ausbildungsjahr (Ende des Schul- bzw. Ausbildungsjahrs) auch dann aus, wenn das darauf folgende Schuljahr das 12. oder das nächste Ausbildungsjahr das vorletzte ist. Bei einer vierjährigen Berufsausbildung ist vorletztes Ausbildungsjahr das dritte Ausbildungsjahr.

    Die Schulausbildung erfasst alle Schularten, auch den Besuch von nicht weiterführenden Schulen oder von beruflichen Fachschulen sowie Abendschulen. Allerdings rechnet die Hoch- und Fachhochschulausbildung nicht dazu. Die Schulausbildung muss nicht bei derselben Schule erfolgen. Bei einem Kind wird auch eine zweite und weitere Berufsausbildung berücksichtigt.

  • Schul- oder Berufsausbildung eines schwer behinderten Kindes

    Trennungsgeld wird grundsätzlich bis zur Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung gewährt.

  • akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Angestellten oder seines Ehegatten, wenn der Erkrankte in hohem Maße der Hilfe des Angestellten oder Familienangehörigen bedarf.
  • Schul- und erste Berufsausbildung des Ehegatten nach Maßgabe der vorstehenden, für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung geltenden Regelungen
 
Wichtig

Liegt nach Wegfall eines Hinderungsgrundes ein neuer (also nicht ein bisher schon vorliegender) Hinderungsgrund vor, kann dieser für längstens ein Jahr anerkannt werden.

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