Erhält der Angestellte durch eine dienstliche Maßnahme des Arbeitgebers einen neuen Dienstort, hat er Anspruch auf Ersatz der durch eine doppelte Haushaltsführung oder das tägliche Pendeln zwischen Wohnung und neuem Dienstort verursachten notwendigen Mehrkosten (unter Berücksichtung häuslicher Ersparnisse) in Form von Trennungsgeld. Näheres ergibt sich aus der zu § 22 BRKG und § 12 BUKG ergangenen Trennungsgeld-Verordnung (TGV), derzeit geltend in der Fassung vom 29.6.1999[1], zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.10.2001[2]

Für Angestellte ergibt sich die sinngemäße Anwendung der Trennungsgeldverordnung aus § 42 BAT/BAT-O.

[1] BGBl. I S. 1533.
[2] BGBl. I S. 2757.

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