Rz. 47

§ 76 Abs. 8 BetrVG ermöglicht es den Tarifvertragsparteien, eine tarifliche Schlichtungsstelle an die Stelle der Einigungsstelle treten zu lassen. Ausreichend ist in diesem Fall die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers, sog. betriebsverfassungsrechtliche Norm i. S. d. § 3 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz. Die tarifliche Schlichtungsstelle geht im Rahmen ihrer Zuständigkeit der gesetzlichen Einigungsstelle vor und macht deren Sprüche unwirksam. Der Tarifvertrag muss allerdings die wesentlichen Grundsätze der Einigungsstelle (z. B. paritätische Besetzung, unparteiischer Vorsitzender, zwingend vorgeschriebene Verfahrensregelungen) für die Schlichtungsstelle beibehalten. Der Spruch der Schlichtungsstelle ist in gleicher Weise wie der Spruch der Einigungsstelle gerichtlich zu überprüfen.

 

Rz. 48

Die Vorteile einer tariflichen Schlichtungsstelle können darin liegen, dass das Verfahren zeitlich erheblich gestrafft werden kann.

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